# Ausübung der Fischerei am Bodensee, Änderung

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 4 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl. Nr. 29/1979, wird wie folgt geändert:

„§ 21a

Zeitangaben

Artikel II

Bis zum 31. März 1983 dürfen beim Spannsatz (Ankersatz) Netze mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm verwendet werden, sofern diese Netze am 15. März 1980 im Besitz des betreffenden Patentinhabers waren.