# Jagdgesetz, Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1980, G 38/80, den § 60 Abs. 5 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.