# Satzung der Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage die Satzung der Vorarlberger Landes-Versicherung V. a. G. — vormals Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-Anstalt kundgemacht. Die im LGBl. Nr. 41/1975 kundgemachte bisherige Satzung tritt gemäß § 25 der in der Anlage kundgemachten Satzung außer Kraft.

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Satzungder Vorarlberger Landes-Versicherung V. a. G.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

(1) Das im Jahre 1920 vom Land Vorarlberg unter dem Namen "Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-Anstalt" errichtete Versicherungsunternehmen führt den Namen "Vorarlberger Landes-Versicherung V. a. G.“ und hat seinen Sitz in Bregenz.

(2) Sein Geschäftsbetrieb erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreich, vorwiegend auf das Land Vorarlberg. Es ist berechtigt, im gesamten Tätigkeitsgebiet Niederlassungen und Agenturen zu errichten. Das Unternehmen schließt auch für Risiken, die außerhalb der Republik Österreich gelegen sind, im Inland Versicherungsverträge mit österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen ab. Die Rückversicherung betreibt das Unternehmen im In- und Ausland.

(3) Das Unternehmen ist berechtigt, auf seinen Urkunden und Schriftstücken das Vorarlberger Landeswappen zu führen.

§ 2

Aufgabenbereich

Das Unternehmen soll der Allgemeinheit einen zweckmäßigen und verläßlichen Versicherungsschutz bieten und die damit zusammenhängenden Aufgaben zum allgemeinen Wohl erfüllen. Es hat Maßnahmen zur Schadenverhütung zu treffen und insbesondere auf die Brandverhütung Einfluß zu nehmen.

§ 3

Betriebsgegenstand

(1) Das Unternehmen betreibt die Lebens-, Schaden- sowie die Unfallversicherung in den Versicherungszweigen und Versicherungsarten, die der von der Aufsichtsbebörde genehmigte Geschäftsplan vorsieht.

(2) Mit Zustimmung des Aufsichtsrates und nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde kann das Unternehmen auch den Betrieb der Krankenversicherung aufnehmen.

(3) Ferner sind Gegenstand des Betriebes die

§ 4

Mitgliedschaft, Beiträge und Prämien

(1) Mitglieder des Unternehmens sind die Versicherungsnehmer, soweit sie nicht Versicherungen gegen feste Prämien abschließen. Beginn und Ende der Mitgliedschaft fallen mit Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses zusammen. Die Mitgliedschaft wird durch den Abschluß des Versicherungsvertrages erworben. Sie kann aber erst nach Entrichtung des einmaligen oder ersten laufenden Beitrages ausgeübt werden und endet mit dem Erlöschen des Vertrages.

(2) Rückversicherungen werden nur gegen feste Prämie abgeschlossen.

(3) Versicherungsverträge gegen feste Prämie, mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen, dürfen nur insoweit abgeschlossen werden, als die Prämien aus derartigen Verträgen zehn v. H. der gesamten Beitrags- und Prämieneinnahmen eines Jahres nicht übersteigen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch Gesetz, Satzung und Versicherungsvertrag bestimmt.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Beschlußfassung durch die Mitgliedervertretung in Angelegenheiten zu stellen, die in die Kompetenz dieses Organes fallen. Weiters haben die Mitglieder das Recht, Vorschläge für die Wahl der Mitgliedervertreter zu erstatten. Die Anträge und Wahlvorschläge müssen schriftlich an den Vorstand erstattet werden und bedürfen der Unterschrift von mindestens zweihundert Mitgliedern.

(3) Der Vorstand hat eingelangte satzungsgemäße Anträge oder Wahlvorschläge auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung der Mitgliedervertretung, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen, zu setzen. Die Antragsteller sind berechtigt, ein Mitglied zur mündlichen Begründung in die Versammlung der Mitgliedervertretung zu entsenden. Anträge oder Wahlvorschläge, die nicht spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand einlangen, sind nicht zu berücksichtigen.

§ 6

Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Unternehmens erfolgen im "Amtsblatt für das Land Vorarlberg" und in der "Wiener Zeitung".

II. Verfassung des Unternehmens

§ 7

Organe des Unternehmens

Organe des Unternehmens sind:

§ 8

Von der Vorarlberger Landesregierung ausgeübteFunktionen des obersten Organs

Die Vorarlberger Landesregierung übt folgende Funktionen des obersten Organs aus:

§ 9

Wahl und Zusammensetzungder Mitgliedervertretung

(1) Die Mitgliedervertretung vertritt die Gesamtheit der Mitglieder des Unternehmens.

(2) Sie besteht aus dreißig ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, bei deren Bestellung tunlichst auf die Zusammensetzung der Versicherungsnehmer nach Berufsgruppen und die einzelnen Gebiete des Landes Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Mitgliedervertreter werden — abgesehen von der ersten Bestellung, die durch die Landesregierung erfolgt — von der Mitgliedervertretung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Unternehmens oder Vertreter einer beim Unternehmen als Mitglied versicherten juristischen Person. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens; Dienstnehmer und Versicherungsvertreter des Unternehmens oder eines anderen Versicherungsunternehmens; Personen, die an der Verwaltung eines anderen Versicherungsunternehmens beteiligt sind.

(4) Ungeachtet des Vorschlagsrechtes der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 stellt der Aufsichtsrat nach Anhören des Vorstandes für jede Wahl einen Wahlvorschlag auf. Die Mitgliedervertretung ist aber daran nicht gebunden.

§ 10

Funktionsperiode der Mitgliedervertretung

(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Mitgliedervertretung beträgt neun Jahre. Sie endet mit Schluß der Versammlung, die über die Entlastung über das neunte Geschäftsjahr nach der Wahl der Mitgliedervertreter beschließt. Hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wurde, mitgerechnet.

(2) Sofern die Mitgliedervertretung nichts anderes beschließt, scheidet mit dem Schluß der über die Entlastung für jedes dritte Geschäftsjahr beschließenden Versammlung der Mitgliedervertretung jeweils ein Drittel ihrer Mitglieder aus. Den ersten und zweiten Turnus bestimmt das Los. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Funktion eines Mitgliedervertreters erlischt außerdem:

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliedervertretung ein Ersatzmitglied für die restliche Funktionszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 11

Obliegenheiten der Mitgliedervertretungals oberstem Organ

Der Mitgliedervertretung als oberstem Organ des Unternehmens obliegt insbesondere

§ 12

Versammlung der Mitgliedervertretung—

Beschlüsse

(1) Die Mitgliedervertretung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(2) Die Einberufung der Mitgliedervertretung erfolgt durch den Vorstand. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Mitgliedervertretung einzuberufen, bleibt unberührt. Die Einberufung muß die Firma des Unternehmens, Zeit und Ort der Versammlung der Mitgliedervertretung sowie die Tagesordnung angeben. Die Versammlung der Mitgliedervertretung findet in Bregenz oder einem anderen vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmten Ort in Vorarlberg statt.

(3) Die Mitgliedervertreter sind zur Versammlung der Mitgliedervertretung spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag einzuladen. Der Tag der Versammlung wird hiebei nicht mitgerechnet. Zudem muß die Einberufung im "Amtsblatt für das Land Vorarlberg" und in der "Wiener Zeitung" veröffentlicht werden. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Versammlung der Mitgliedervertretung muß ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.

(4) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat der Notar, der mit der Beurkundung der Beschlüsse betraut ist, die Versammlung zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

(5) An der Versammlung nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Soweit die Versammlung der Mitgliedervertretung nicht ohnehin von ihnen einberufen wird, sind sie in derselben Form wie die Mitgliedervertreter einzuladen.

(6) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens sieben Tage vor dem Tag der Versammlung angekündigt ist, können keine Beschlüsse gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach Gesetz oder Satzung eine einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung ergehen.

(7) Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Mitgliedervertretung sowie zu Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung.

(8) Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitgliedervertreter beschlußfähig. Ist die erforderliche Zahl nicht erschienen, so darf die Versammlung über Gegenstände der bekanntgegebenen Tagesordnung Beschluß fassen, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde, daß diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlußfähig ist. Die Beschlüsse der Mitgliedervertretung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt.

(9) Durch Bevollmächtigte kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden.

(10) Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern einräumt, stehen sechs Mitgliedervertretern zu.

(11) Jedem Mitgliedervertreter ist auf Verlangen in der Versammlung der Mitgliedervertretung Auskunft über Angelegenheiten des Unternehmens zu geben, die mit dem Gegenstand der Verhandlung im Zusammenhang stehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Unternehmens oder eines beteiligten Unternehmens oder das öffentliche Interesse es erfordern. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Vorstand gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes. Verweigert der Vorstand die Auskunft, so kann das Verlangen nur dann weiter verfolgt werden, wenn es vom Aufsichtsrat unterstützt wird.

(12) Urkunden und Veröffentlichungen der Mitgliedervertretung sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(13) Mitgliedervertreter erhalten für Reiseaufwand und Zeitversäumnis aus Anlaß ihrer Teilnahme an Versammlungen der Mitgliedervertretung eine Entschädigung.

§ 13

Zusammensetzung und Funktionsperiodedes Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern. Bei Bestellung des Aufsichtsrates ist tunlichst auf die Zusammensetzung der Versicherungsnehmer nach Berufsgruppen und die einzelnen Gebiete des Landes Bedacht zu nehmen. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates soll Mitglied der Vorarlberger Landesregierung sein.

(2) Von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ausgeschlossen sind:

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine von der Vorarlberger Landesregierung festzusetzende Vergütung. Sie haben im übrigen Ansprüche auf Ersatz der ihnen bei der Erfüllung ihres Amtes entstehenden Reisekosten und sonstigen Barauslagen.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Bestellung des neuen Aufsichtsrates. Wenn während der Funktionsperiode des Aufsichtsrates ein neues Mitglied bestellt wird, so endet auch dessen Funktionsperiode mit jener der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.

(6) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erlischt durch:

(7) Die Rechte des Betriebsrates auf Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz werden durch die Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht berührt.

§ 14

Obliegenheiten des Aufsichtsrates

Dem Aufsichtsrat obliegt ungeachtet der ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben:

§ 15

Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürftigeMaßnahmen des Vorstandes

Der Aufsichtsrat kann beschließen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedürfen jedoch in jedem Falle:

§ 16

Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt, sofern nicht § 94 Abs. 2 Aktiengesetz anzuwenden ist, durch den Vorsitzenden. Die Einladungen haben schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit ZU erfolgen.

(2) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates vollzieht sich nach einer von ihm selbst zu erstellenden Geschäftsordnung.

(3) Die Vorstandsmitglieder nehmen an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und allfälliger Ausschüsse mit beratender Stimme teil. Dies gilt nicht für die Behandlung solcher Gegenstände, die sich auf Vorstandsmitglieder beziehen.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Aufsichtsratsmitglieder können für eine einzelne Sitzung ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates schriftlich mit ihrer Vertretung betrauen. Jedes Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung ist ein vertretenes Mitglied nicht mitzuzählen.

(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen kann, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt, schriftlich oder telegrafisch abgestimmt werden, ohne daß sich der Aufsichtsrat zu einer Sitzung versammelt.

(6) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter abgegeben.

§ 17

Vorstand

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung das Unternehmen so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.

(2) Der Vorstand besteht aus einer oder zwei Personen. Er wird vom Aufsichtsrat jeweils auf höchstens fünf Jahre bestellt und von diesem abberufen. Er vertritt das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so gibt seine Stimme den Ausschlag.

(4) Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so ist jedes zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für das Unternehmen allein befugt.

III. Finanzielle Gebarung

§ 18

Rechnungslegung—Jahresabschluß

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht in den ersten fünf Monaten für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlußprüfer dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(3) Der Jahresabschluß ist unter Berücksichtigung der von der Versicherungsaufsichtsbehörde erlassenen Verordnung über die Rechnungslegung zu erstellen.

(4) Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb eines Monats nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand über den Jahresabschluß zu erklären.

(5) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Mitgliedervertretung entscheiden.

(6) Entscheiden sie sich für die Feststellung durch die Mitgliedervertretung oder billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, so hat der Vorstand unverzüglich die Mitgliedervertretung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen. Diese Versammlung hat in den ersten sieben Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

§ 19

Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Deckung der Ausgaben werden durch einmalige oder wiederkehrende im voraus zu bemessende Beiträge der Mitglieder aufgebracht.

(2) Darüber hinaus können sonstige Mittel des Unternehmens wie Erträge aus Vermögensveranlagungen zur Erfüllung seiner Aufgaben herangezogen werden.

§ 20

Betriebsüberschuß

Der jährliche Betriebsüberschuß, das ist der Überschuß der Erträge über die gesamten Aufwendungen einschließlich der steuerbegünstigten Abschreibungen und Wertberichtigungen und der Zuweisungen zu steuerbegünstigten Rücklagen, ist wie folgt ZU verwenden:

I. Abteilung Schaden- und Unfallversicherung

II. Lebensversicherung

§ 21

Deckung von Betriebsabgängen

(1) Betriebsabgänge in den zwei Abteilungen werden vorerst durch Heranziehung der für diesen Zweck bestimmten Sonderrücklagen gedeckt.

(2) Verbleibt ein ungedeckter Rest, so ist der Betriebsüberschuß der anderen Abteilung heranzuziehen, soweit er nicht zur Dotierung der zu dieser Abteilung gehörenden Sicherheitsrücklage verbraucht ist.

(3) Kann der Abgang auch dadurch nicht gedeckt werden, so ist zuerst die Sicherheitsrücklage der Abteilung, die den Abgang aufweist, sodann die Sicherheitsrücklage der anderen Abteilung heranzuziehen.

(4) In der Abteilung Lebensversicherung ist zur Deckung eines weiteren noch ungedeckten Restes mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Gewinnrücklage heranzuziehen.

(5) Verbleiben noch weitere Abgänge, so hat die Mitgliedervertretung entweder auf Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates Nachschüsse (außerordentliche Beiträge) bis zur Hälfte eines Jahresbeitrages oder eine Herabsetzung der Versicherungsleistungen oder beide Maßnahmen zugleich zu beschließen.

IV. Sonstiges

§ 22

Auflösung des Unternehmens

Bei Auflösung des Unternehmens ist das nach Begleichung oder Sicherstellung aller Schulden, insbesondere auch aus Ansprüchen der Dienstnehmer, verbleibende Vermögen an die Mitglieder, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder waren, nach Maßgabe ihrer Beiträge während der vergangenen fünf Geschäftsjahre zu verteilen. Dabei ist zu errechnen, wieviel die Abteilung Lebensversicherung und wieviel die Abteilung Schaden- und Unfallversicherung zum Vermögen der Anstalt beigetragen hat. Die Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder der beiden Abteilungen ist entsprechend vorzunehmen.

§ 23

Kleine Versicherungsvereine

Die in der Satzung für Mitgliedervertreter und Aufsichtsratsmitglieder in bezug auf Funktionen bei anderen Versicherungsunternehmungen vorgesehenen Ausschlußbestimmungen gelten nicht für Organe kleiner Versicherungsvereine, die bei dem Unternehmen rückversichert sind.

§ 24

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur Bestellung der Mitgliedervertretung übt die Vorarlberger Landesregierung alle Funktionen des obersten Organes aus.

(2) Das bisherige Kuratorium nimmt bis zur Bestellung des Aufsichtsrates dessen Funktionen wahr.

(3) Bis zur Bestellung des Vorstandes hat der bisherige Anstaltsleiter alle Rechte und Pflichten des Vorstandes gemäß dieser Satzung.

§ 25

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Handelsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.