# Gemeindeangestellte und Gemeindearbeiter, Arbeitslosenbeihilfe, Änderung

Auf Grund des § 1,4 Abs. 5 und des § 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr.38/1979, wird verordnet:

Artikel I

Im § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe an Gemeindeangestellte und Gemeindearbeiter, LGBl. Nr. 9/1980, hat es statt

„über 14.170 5776"

zu lauten: über 14.170 bis 14.430 5776

über 14.430 bis 14.690 5880

über 14.690 bis 14.950 5984

über 14.950 bis 15.210 6088

über 15.210 6192"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.