# Filmverbot

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes "Die Säge des Todes“, Verleiher: Gloria, der geeignet ist, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, ist in Vorarlberg verboten.