# Ärztekammer für Vorarlberg, Festlegung der Anzahl der Kammerräte

Auf Grund der §§ 28 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 50/1964, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Anzahl der Kammerräte der Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit 20 festgelegt.

(2) Die Anzahl der weiteren Kammerräte des Kammervorstandes der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit sieben festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Vorarlberg, LGBl. Nr. 3/1978, in der Fassung LGBl Nr. 20/1978, außer Kraft.