# Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesenzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:

§ 1

Für den Zeitaufwand und die erforderlichen Barauslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Landschaftsschutzgesetz geregelten Aufgaben gebührt dem Landschaftsschutzanwalt:

§ 2

Die Entschädigungen nach § 1 gebühren im Umfang der Vertretung nicht dem Landschaftsschutzanwalt, sondern seinem Stellvertreter.