# Verordnung über die Durchführung des Fischereigesetzes, Änderung

Auf Grund der §§ 54 und 62 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 27/1891, wird verordnet:

Die Verordnung über die Durchführung des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 33/1933, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1935, LGBl. Nr. 4/1957 und LGBl. Nr. 35/1973, wird wie folgt geändert:

"Artikel 2

Schonmaße

(1) Für die nachstehend genannten Fischarten und Krustentiere werden folgende Schonmaße festgesetzt:

Seeforellen 40 cm

Bachforellen 22 cm

Regenbogenforellen 25 cm

Bachsaiblinge 25 cm

Äschen 25 cm

Hechte 40 cm

Barben 30 cm

Schleien 20 cm

Edelkrebse 15 cm

(2) Für die nachstehend angeführten Fischarten gelten in den Fischereirevieren des Rheins, soweit sie nicht unter das Bodenseefischereigesetz fallen, abweichend vom Abs. 1 folgende Schonmaße:

Seeforellen 40 cm

Bachforellen 25 cm

Regenbogenforellen 25 cm

Äschen 30 cm

Felchen 30 cm

(3) Das Schonmaß ist eingehalten, wenn der Abstand von der Kopfspitze des Fisches bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse das in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Maß nicht unterschreitet.

(4) Untermaßige Fische sind sofort sorgfältig von der Angel zu lösen und in das Gewässer zurückzuversetzen.

Artikel 3

Schonzeiten

(1) Für die nachstehend angeführten Fischarten und Krustentiere werden folgende Schonzeiten festgelegt:

Seeforellen vom 1. 10. bis 28. 2.

Bachforellen vom 1. 10. bis 28. 2.

Regenbogenforellen vom 1. 10. bis 28. 2.

Bachsaiblinge vom 1. 10. bis 31. 12.

Äschen vom 1. 3. bis 30. 4.

Hechte vom 1. 4. bis 31. 5.

Barben vom 1. 5. bis 31. 5.

Edelkrebse vom 1. 11. bis 30. 6.

(2) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten in den Fischereirevieren des Rheins, soweit sie nicht unter das Bodenseefischereigesetz fallen, abweichend vom Abs. 1 folgende Schonzeiten:

Seeforellen vom 1. 9. bis 31. 1

Bachforellen

bis 40 cm Länge vom 1. 10. bis 31. 1

über 40 cm Länge vom 1. 9. bis 31. 1

Regenbogenforellen

bis 40 cm Länge vom 1. 10. bis 31. 1

über 40 cm Länge vom 1. 9. bis 31. 1

Äschen vom 15. 2. bis 30. 4

(3) In den auf über 1500 m Meereshöhe liegenden Seen dauert die Schonzeit für Bach-, Regenbogen- und Seeforellen vom 1. 11. bis 30. 4.

(4) Während der Schonzeit gefangene Fische sind sofort sorgfältig von der Angel zu lösen und in das Gewässer zurückzuversetzen."