# Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1978, wird wie folgt geändert:

"Gleichbehandlungsgebot

§ 14a

Bei der Festsetzung des Entgelts darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn das Entgelt für Dienstnehmer verschiedenen Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich festgesetzt wird."

"Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer

§ 80

(1) In jedem Betrieb muß entsprechende Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und dem damit in Zusammenhang stehenden Aufenthalt im Betrieb getroffen sein. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Dienstnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unterhalten und geführt werden.

(2) Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht werden.

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume undArbeitsstellen

§ 80a

(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.

(2) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes der Dienstnehmer entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für alle anderen Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes, an denen sich die Dienstnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit aufhalten.

Ausgänge und Verkehrswege

§ 80b

(1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräumen und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von den Dienstnehmern rasch und sicher verlassen werden können; nötigenfalls ist für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen.

(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

§ 80c

(1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Von diesen Regeln abweichende Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(2) Maschinen und Geräte, die auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutzvorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Benützer in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, sind mit den in diesen Rechtsvorschriften bestimmten Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden.

(3) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Einrichtungen und der Betriebsmittel maßgebend sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehrende Prüfungen). Darüber hinaus müssen jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, auch vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Minderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen). Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 2 sind von Ziviltechnikern des jeweiligen Fachgebietes, fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen können auch von anderen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein können. Für Abnahmeprüfungen kann die Landesregierung auch Prüfbescheinigungen anerkennen, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von dort hiezu berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften Gegenstände dies erfordert und gewährleistet ist, daß der Zweck der Abnahmeprüfung erreicht wird.

(5) Über die Abnahmeprüfungen und die Wiederkehrenden Prüfungen müssen entsprechende Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren sind. Soweit Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vormerke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,Arbeitsplätze, Lagerungen

§ 80d

(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.

(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegangen wird oder bei denen sich aus anderen Ursachen Einwirkungen ergeben, durch die das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer gefährdet werden, müssen jene Schutzmaßnahmen getroffen werden, durch die solche Einwirkungen möglichst vermieden werden. In Betrieben, in denen solche Stoffe gelagert oder verwendet werden, dürfen diese nur in Behältnissen verwahrt werden, die so bezeichnet sind, daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu achten. Soweit eine Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen des Dienstnehmerschutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht erforderlich. Kann der Dienstgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen annehmen, daß Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer besteht, so hat er sich vor der Verwendung dieser Arbeitsstoffe oder vor der Anwendung dieser Arbeitsverfahren mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ins Einvernehmen zu setzen. Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen diese Gefahren nicht oder nur in einem geringeren Maße auftreten. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.

(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Dienstnehmer verbunden sind, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt des Schutzes der Dienstnehmer notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen. Soweit Dienstnehmer über die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden. Für Arbeiten der angeführten Art sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung einer derartigen Gefahr in einer bestimmten Weise durchzuführen sind, müssen Verhaltensanweisungen erteilt werden. Auch muß eine der Art der betreffenden Arbeit angemessene Aufsicht gegeben sein.

(4) Zu Arbeiten nach Abs. 3, bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit beschäftigten oder für andere Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die den Nachweis dieser Fachkenntnisse erbringen. Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 81 die Arbeiten zu bezeichnen, für die das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachzuweisen ist, und die Anforderungen in bezug auf diese Fachkenntnisse sowie die Stellen, die zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt sind, festzulegen. Eine solche Berechtigung ist zu erteilen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die für die Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise ermittelt werden. Die Landesregierung kann die Zeugnisse anderer Stellen, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse erbracht wird.

(5) Arbeitsplätze sind unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu gestalten; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

(6) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Dienstnehmer möglichst vermieden werden. Insbesondere müssen für die Lagerung von Stoffen der im Abs. 2 erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit bekannt oder erkennbar ist, die durch die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Schutzmaßnahmen getroffen werden. Andere Rechtsvorschriften über die Lagerung von Stoffen werden hiedurch nicht berührt.

Verkehr in den Betrieben

§ 80e

(1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den genannten Bestimmungen sind zulässig, soweit dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist. Solche Abweichungen müssen im Betrieb entsprechend bekanntgegeben werden. Für Fahrzeuge gelten die Anforderungen des § 80c.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer

§ 80f

(1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen solche Dienstnehmer nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist, und für ähnliche Tätigkeiten.

(2) Soweit nach der Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer zu Tätigkeiten nach Abs. 1 erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit zuläßt. Werden Dienstnehmer zu solchen Tätigkeiten verwendet, so müssen sie in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß Art und Umfang der schädigenden Einwirkung sowie ihr Gesundheitszustand maßgebend sind, durch einen Arzt daraufhin untersucht werden, ob sie zu diesen Tätigkeiten weiterverwendet werden können.

(3) Im Einzelfall können auch bei anderen als den im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben werden, wenn dies zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich ist.

(4) Nach durchgeführter Untersuchung gemäß Abs. 2 oder 3 ist eine Ausfertigung des Befundes unverzüglich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln. Erhebt diese auf Grund des Befundes Einspruch gegen die Weiterverwendung des Dienstnehmers zur bisherigen Tätigkeit, dann hat der Dienstgeber den betreffenden Dienstnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, sofern dies dem Dienstgeber zugemutet werden kann und der Dienstnehmer damit einverstanden ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, so kann der Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen, sofern sich die Land- und Forstwirtschaftsinspektion dagegen nicht wegen einer akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ausgesprochen hat.

(5) Untersuchungen nach Abs. 2 und 3 sind von Ärzten, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrungen in bezug auf die Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 nachweisen können, oder von Einrichtungen, die sich mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen.

(6) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach Abs. 2 und 3 sind vom Dienstgeber zu tragen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.

(7) Personen, die an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie entweder bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht herangezogen werden.

Unterweisung der Dienstnehmer

§ 80g

(1) Die Dienstnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die in diesem bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam gemacht und über die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden oder abzuwendenden Schutzmaßnahmen in für sie verständlicher Form unterwiesen werden.

(2) Vor der erstmaligen Verwendung von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten nach § 80d Abs. 2 und 3 müssen die Dienstnehmer über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder abzuwendenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen durchzuführen; sie sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Die Unterweisung ist ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint; dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen der Dienstgeber oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.

(4) Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer durch eine von einer Behörde oder einer sonst hiezu berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist, daß er eine mit seiner Tätigkeit im Betrieb im Zusammenhang stehende spezielle Ausbildung erhalten hat.

Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 80h

(1) Den Dienstnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.

(2) Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Ausrüstungsgegenstände maßgebend sind, von einer geeigneten, fachkundigen Person im Sinne des § 80c Abs. 4 auf diesen Zustand geprüft werden. Ober diese Prüfungen sind Vormerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind.

(3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen und vor allem so beschaffen sein, daß durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.

Brandschutzmaßahmen

§ 80i

(1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, anfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden.

(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen von einer geeigneten, fachkundigen Person im Sinne des § 80c Abs. 4 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein. In gewissen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen.

Vorsorge für Leistung der Ersten Hilfe

§ 80j

(1) Den Dienstnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und der Zahl der Dienstnehmer in geeigneter Weise bereitzustellen.

(2) Während der Betriebszeit muß in jeder festen Betriebsstätte, sofern dort mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, wenigstens eine Person zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für die Leistung der Ersten Hilfe erhalten hat.

Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Aborte,Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 80k

(1) Den Dienstnehmern müssen in gesundheitlicher Hinsicht einwandfreies Trinkwasser, eine ausreichende Zahl von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen mit fließendem, einwandfreiem Wasser sowie entsprechend ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbereitung muß gegeben sein.

(2) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für die von ihm für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände und jener Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, eine ausreichend große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden.

(3) In größeren Betrieben müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Dienstnehmer ist hinsichtlich der Einrichtung und Benützung der Sanitäranlagen und Umkleideräume auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht zu nehmen.

(4) Auf entlegenen Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes, an denen während längerer Zeit gearbeitet wird, ist den Regelungen des Abs. 1 bis 3 tunlichst Rechnung zu tragen.

(5) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen im Betrieb müssen den Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In größeren Betrieben müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung stehen.

Wohnräume und Unterkünfte

§ 801

(1) Räume, die Dienstnehmern für Wohnzwecke oder auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen den sonst für Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen, soweit sie den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit betreffen. Diese Räume müssen für ihren Verwendungszweck entsprechend eingerichtet und mindestens mit den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden Abortanlagen versehen sein.

(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so entlegen sind, daß sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind, müssen feste Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Für andere geeignete Einrichtungen gilt dies sinngemäß. Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; § 80j gilt sinngemäß.

(4) Werks- und Dienstwohnungen gehören nicht zu Wohnräumen im Sinne des Abs. 1.

Instandhaltung, Prüfung und Reinigung

§ 80m

(1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind unbeschadet besonderer Prüfungen nach den §§ 80c Abs. 3, 80 h Abs. 2 und 80i Abs. 2 in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete fachkundige Personen nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich dann vorzuschreiben, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse Rechnung zu tragen ist.

(3) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer ist Sorge zu tragen.

Pflichten der Dienstgeber

§ 80n

(1) Der Dienstgeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß der Betrieb so eingerichtet ist und so unterhalten sowie geführt wird, daß die notwendige Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer nach den in Betracht kommenden Vorschriften sowie den von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen gegeben ist. Darüber hinaus hat sich der Dienstgeber so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer soweit als möglich vermieden wird.

(2) Von den Vorschriften und den von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen abweichende Anordnungen in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sind soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes derselben geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(3) Der Dienstgeber darf ein den im Abs. 1 angeführten Vorschriften, Bedingungen und Auflagen widersprechendes Verhalten der Dienstnehmer nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinne des Abs. 2.

(4) Der Dienstgeber hat das Interesse der Dienstnehmer an allen Fragen, die im Rahmen des Betriebes den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten danach einzurichten.

(5) Werden dem Dienstgeber nach § 80O Abs. 2 Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Dienstnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden darf.

(6) Werden dem Dienstgeber Ereignisse zur Kenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung aus § 80g Abs. 3 auch jene Maßnahmen zu treffen, durch die in Hinkunft ein solches Ereignis verhindert werden kann.

Pflichten der Dienstnehmer

§ 80o

(1) Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer nach den in Betracht kommenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich dementsprechend zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen. Darüber hinaus haben sich die Dienstnehmer so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit soweit als möglich vermieden wird. Sie haben alle Einrichtungen, Vorrichtungen und Ausrüstungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet oder beigestellt werden, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für ihren Schutz zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle und dem Betriebsrat zu melden.

(3) Dem Dienstgeber ist jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen oder bei land- und forstwirtschaftlichen Sprengarbeiten.

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 80p

(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, muß für jede angefangenen 100 dauernd beschäftigte Dienstnehmer mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates für die Dauer von jeweils drei Jahren zu bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und insbesondere auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und diesbezüglich bestehende Mängel dem Dienstgeber oder der sonst von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Dienstnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschutzes anzuregen und dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen mitzuteilen.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen personellen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Wird ein Dienstnehmer als Sicherheitsvertrauensperson bestellt und übt er diese Funktion neben seiner beruflichen Tätigkeit aus, so ist ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Durch die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauensperson wird die Verantwortung des Dienstgebers auf Grund dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen nicht berührt.

(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine Ersatzperson zu bestellen. Bei Verhinderung der Vertrauensperson hat die Ersatzperson deren Aufgaben durchzuführen.

Dienstnehmerschutzverordnung

§ 81

(1) Die näheren Bestimmungen über die in den § 80a bis 80p festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie die durch ihr Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Dienstnehmer sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen (Dienstnehmerschutzverordnung). Vor Erlassung der Verordnung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer sowie die zuständige Landesstelle der land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt anzuhören.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen, in jenen Fällen, in denen die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes solche Maßnahmen auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid vorzuschreiben.

(3) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden."

"§ 92a

(1) Die Vorschriften der §§ 89, 91 und 92 sind auf Dienstnehmerinnen, die

(2) Im Falle des Abs. 1 tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft gemäß § 89 Abs. 2 die Mitteilung von der Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Obergabe und der Erklärung über die beabsichtigte Übernahme eines Kindes in Pfleger In beiden Fällen muß mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.

(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Karenzurlaub abweichend von § 91 Abs. 1 erster Halbsatz ab dem Tag der Annahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Geburt zu gewähren."

"§ 93a

"Gleichbehandlungskommission

§ 214a

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm damit betrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem und fünf Beisitzern.

(2) Als Beisitzer gehören der Gleichbehandlungskommission je ein Vertreter

(3) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied vorzusehen. Die für die Beisitzer geltenden Bestimmungen finden auf die Ersatzmitglieder sinngemäß Anwendung.

(4) Die Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. a bis d sind von den genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Wird dieses Recht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat die Landesregierung den betreffenden Beisitzer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber bzw. Dienstnehmer auszuwählen. Der Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. c ist von der Landesregierung zu bestellen. Die Amtsdauer der Beisitzer beträgt vier Jahre. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Beisitzer zu entsenden bzw. zu bestellen.

(5) Die Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. a bis d müssen in den Landtag wählbar sein. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Die Landesregierung hat einen solchen Beisitzer seines Amtes zu entheben, wenn er darauf verzichtet, wenn er nicht mehr in den Landtag wählbar ist oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt.

(6) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, über den Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen sowie über alle ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. a bis d haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und auf eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

§ 214b

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen Fragen zu befassen, die die Benachteiligung bei der Festsetzung des Entgeltes aus Gründen der Geschlechtszugehörigkeit (§ 14a) berühren.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat insbesondere die Aufgabe

(3) Wenn ein gemäß Abs. 2 lit. a zu erstellendes Gutachten die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zum Gegenstand hat, sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien den Beratungen beizuziehen.

(4) Gelangt die Gleichbehandlungskommission bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 lit. b zur Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Benachteiligung zu beenden. Kommt der Dienstgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede der im § 214a Abs. 2 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Diese Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Die Interessenvertretung hat der Gleichbehandlungskommission die Klage, allfällige Berufungen sowie die Urteile bekanntzugeben.

(5) Die Gleichbehandlungskommission hat Gutachten sowie rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 2, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.

§ 214c

(1) Der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission bei Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Beisitzer nach Beiziehung bestimmter Sachverständiger hat der Vorsitzende zu entsprechen. Die Sachverständigen sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und der Anspruch auf Kostenersatz besteht auch für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien.

(3) Die Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Zur näheren Regelung der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission hat die Landesregierung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Sitzungsniederschrift zu enthalten. Für das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme des V. Teiles. Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Abfertigungsansprüche für Saisonarbeiter gemäß § 34 Abs. 7 werden, beginnend mit 1. Jänner 1983, in Stufen wirksam und betragen

(2) Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln als dieses Gesetz, bleiben insoweit unberührt.

(3) Der § 80c Abs. 2 findet auf Maschinen und Geräte, die in einem Betrieb schon vor dem Inkrafttreten der in dieser Bestimmung genannten Rechtsvorschriften verwendet worden sind, keine Anwendung.