# Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen, der Grundverkehrs-Landeskommission und des Grundverkehrssenates

Aufgrund der §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 10 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit S 150.– je Sitzung festgesetzt.

§ 2

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begebung) mit S 300.– , bei einer Dauer von über vier Stunden mit S 600.– festgesetzt.

§ 3

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Grundverkehrssenates wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit S 600.– , bei einer Dauer von über vier Stunden mit S 1200.– festgesetzt.