# Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes, Änderung

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:

Die Verordnung über die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl. Nr. 8/1982, wird wie folgt geändert:

"§ 2

Eine Entschädigung nach § 1 gebührt auch dem Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes, wenn eine Vertretung des Landschaftsschutzanwaltes wegen eines Erholungsurlaubes bis zum Ausmaß des § 44 des Landesbedienstetengesetzes oder wegen einer Krankheit erforderlich ist. Wenn die Vertretung erforderlich ist, weil der Landschaftsschutzanwalt durch gleichzeitig zu erfüllende Aufgaben verhindert ist, hat das Kuratorium des Vorarlberger Landschaftspflegefonds über begründetes Ansuchen dem Stellvertreter unbeschadet der dem Landschaftsschutzanwalt zustehenden Entschädigungen eine angemessene Entschädigung für den Zeitaufwand, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder des eigenen Kraftfahrzeuges sowie sonstige Barauslagen zuzusprechen."