# Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung

Aufgrund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 28/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1980, wird wie folgt geändert:

„Anlage

Herde Schilling

1. Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder

Abzüge in einem Privathaus 40.50

2. Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und 2 m

Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 67.-

3. Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder

größerer Herd einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin

und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 47.50

4. Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder größerer

Herd einschließlich steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite)

und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 70.-

7. Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten, Gemeinschaftsküchen und dergleichen ohne Kamin

klein 44.-

mittel 63.27

groß 106.-

8. Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im Freien gekehrt werden muß, 20 v. H. auf Position 1-4 und 6

Öfen, Heizungen und Dampfkessel Schilling

9. Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 33.50

10. Transportabler oder kleiner Ofen einschließlich 2 m

Rauchrohr oder Abzüge 27.50

11. Großer Ofen je nach Konstruktion 205.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

12. Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 62.50

13. Zentralheizungskessel je 1,16 kW 2.20

14. Hochleistungskessel bis 87 kW 160.-

Über 87 kW 317.50

Über 174 kW 489.50

Über 581 kW 740.-

Über 872 kW 969.-

Über 1163 kW 1197.-

15. a) Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 12.50

b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 27.50

16. Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten und dgl. 27.50 bis 86.-

17. Holzbackofen 58.-

Dampfbackofen mit einem Einschießloch 101.50

Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 128.-

18. Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 60.- bis 158.50

19. Übrige Dampfkessel 205.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

20. Tariflich nicht erfaßte Feuerungsanlagen 205.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

Kamine

(mit Ausnahme derer, die nach den Positionen 1 bis 6 und 8

bereits in der Berechnung inbegriffen sind)

21. Zylinder- oder Bastardkamin, je Wohnung 17.50

22. Steigbarer Kamin 31.50

25. Turm- und Fabrikskamin 205.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

26. Kamin von Hochhäusern mit über vier Geschossen (einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral beheizt werden und einen Rauchfangquerschnitt von über 25 cm aufweisen

Grundgebühr 17.50

Zuzüglich je Stockwerk 9.-

27. Abziehen eines Kamines bei der Roh- und

Gebrauchsabnahme 205.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

28. Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 33.50

29. Rauch- oder Selchkammer in

gewerblichen Betrieben 53.- bis 74.-

Rauchabzüge

30. Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m),

je Meter 5.50

31. Unschliefbarer Kanal, je Meter 5.50

32. Schliefbarer Kanal mit Rauchabzug, je Meter 19.50

33. Feuerbank oder Kunstwand 15.-

34. Wärmeverteiler 10.50

35. Tellerwärmer 17.50

36. Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung

von Brennmaterial 205.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.