# Landesangestellte und Landesarbeiter, Arbeitslosenbeihilfe, Änderung

Auf Grund des § 131 Abs. 5 und des § 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe an Landesangestellte und Landesarbeiter, LGBl. Nr. 8/198O, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1981, wird wie folgt geändert:

3. Im § 10 Abs. 5 hat es statt

„über 15210 6192“

zu lauten „über 15210 bis 15470 6192

über 15470 bis 15730 6296

über 15730 bis 15990 6400

über 15990 bis 16250 6504

über 16250 bis 16510 6608

über 16510 bis 16770 6712

über 16770 bis 17030 6816

über 17030 bis 17290 6920

über 17290 bis 17550 7024

über 17550 bis 17810 7128

über 17810 bis 18070 7232

über 18070 bis 18330 7336

über 18330 bis 18590 7440

über 18590 7544

"4. Abschnitt

Mutterschaftsgeld

§ 18a

Anspruchsvoraussetzungen

Müttern, denen nur deshalb kein Karenzurlaubsgeld nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung zusteht, weil sie in ihrem Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz nicht arbeitslosenversicherungspflichtig waren, gebührt ein Mutterschaftsgeld.

§ 18b

Geltendmachung, Ausmaß und Einstellung des Mutterschaftsgeldes

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. sind auf das Mutterschaftsgeld die Vorschriften des § 74 des Landesbedienstetengesetzes sowie des 2. und 3. Abschnittes dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.