# Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl. Nr. 158/1909, wird verordnet:

Die Entlohnung für die Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter wird wie folgt festgesetzt: