# Bergführerbuch, Bergführerabzeichen

Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 25/1982, wird verordnet:

§ 1

Bergführerbuch

(1) Das Bergführerbuch ist mit den Abmessungen von 105 mal 145 mm herzustellen. Der Einband hat aus widerstandsfähigem moosgrünem Material zu bestehen.

(2) Die Vorderseite des Einbandes sowie die Seiten 1 bis 3 des Bergführerbuches haben dem Muster der Anlage 1 ZU entsprechen. Die Seiten 4 bis 20 sind behördlichen Eintragungen sowie Bestätigungen über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vorzubehalten und entsprechend zu kennzeichnen. Die Seiten 21 ff. haben den Wortlaut des Bergführergesetzes auszugsweise zu enthalten. Außerdem sind 50 Leerseiten für sonstige Eintragungen vorzusehen.

§ 2

Bergführerabzeichen

(1) Das Bergführerabzeichen ist entsprechend dem Muster der Anlage 2 in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 50 mm aus Metall herzustellen. Es zeigt auf schwarzem Grund in der Mitte ein Edelweiß mit dem Landeswappen anstelle des Blütenkerns, umgeben von einem 6 mm breiten goldfarbigen Rand. Im unteren Teil des Randes sind die Worte "Bergführer. Land Vorarlberg', im oberen Vor- und Familienname des Bergführers anzubringen. Außerdem wird das Abzeichen in der Mitte von einem Schipaar waagrecht von links nach rechts gekreuzt, wobei nur die über die kreisrunde Form 7 mm vorspringenden Schiteile sichtbar sind. (2? Der Bergführer hat bei Ausübung seines Berufes das Bergführerabzeichen auf der Brust sichtbar zu tragen.