# Baueingabeverordnung

Auf Grund der §§ 25, 26 und 27 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1982, wird verordnet:

§ 1

Bauantrag

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Bauvorhabens und in den Fällen nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und h des Baugesetzes (Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen; Änderung von Gebäuden, sofern es sich um Zu- oder Umbauten oder sonstige wesentliche Änderungen handelt; wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen) auch die beabsichtigte Verwendung anzugeben.

(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen

(4) Wenn aus den nach den §§ 2 und 4 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den Vorschriften des Baugesetzes und den auf Grund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z. B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u. dgl.) zu erbringen.

(5) Die Pläne, Berechnungen und die Baubeschreibung sind in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist.

(6) Alle Pläne sind vom Bauwerber sowie vom Verfasser des Planes zu unterfertigen.

§ 2

Art der Pläne

(1) Dem Bauantrag sind folgende Pläne anzuschließen:

(2) Der Übersichtsplan muß auf einer Kopie der Katastermappe dargestellt werden; er hat zu enthalten a) das Baugrundstück, das Bauvorhaben und den Baubestand im Umkreis von wenigstens 50 m um das Bauvorhaben mit den Grundstücksnummern, b) die Nordrichtung und den Maßstab.

(3) Der Lageplan hat zu enthalten

(4) Die Grundrisse haben zu enthalten

(5) In den Schnitten sind alle wesentlichen konstruktiven Teile darzustellen. Die Schnitte haben insbesondere zu enthalten a) die Höhenlage, bezogen auf die absolute Höhe über dem Meeresspiegel oder auf einen unveränderlichen Fixpunkt, den Verlauf des Geländes in der Schnittebene vor und nach der Bauführung, c) die Wände, Decken und sonstigen Tragkonstruktionen sowie die Stiegen, Rampen, Rauch- und Abgasfänge sowie Dachaufbauten, die Höhenmaße aller nach lit. c erforderlichen Darstellungen einschließlich der Deckenstärken, der lichten Geschoßhöhen, der Dachneigungen, der Stufenverhältnisse bei Stiegen und des Gefälles bei Rampen, die Feuerstätten und ortsfesten Behälter für flüssige Brennstoffe, den Maßstab.

(6) Die Ansichten haben zu enthalten

§ 3

Maßstab und Form der Pläne

(1) Die Pläne sind in den in den §§ 2 Abs. I und 5 Abs. 2 angeführten Maßstäben oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.

(2) Die Pläne müssen auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Material entweder in Tusche gezeichnet oder gedruckt oder anderweitig als lichtbeständige Vervielfältigung hergestellt sein.

(3) Die Pläne müssen ein Format von 185 x 297 mm oder ein Mehrfaches davon haben und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von 25 mm vorzusehen.

(4) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen. Zudem ist auf diesem Teil des Planes ausreichend Raum für die Anbringung von behördlichen Vermerken, Stempelmarken und dergleichen freizulassen.

(5) Beizubehaltende Gebäudeteile sind grau, abzutragende Gebäudeteile gelb und neue Gebäudeteile rot oder auf eine andere Art zum Beispiel durch Signaturen oder Schraffuren voneinander zu unterscheiden.

(6) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Gegenständen wie Bäume, Fahrzeuge usw. müssen so gehalten sein, daß durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.

§ 4

Inhalt der Baubeschreibung

Die Baubeschreibung hat alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind. Dazu zählen Angaben über

§ 5

Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 28 des Baugesetzes hat die im § 1 Abs. 2 verlangten Angaben zu enthalten.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

§ 6

Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 42/ 1972, in der Fassung, LGBl. Nr. 59/1972 und Nr. 32/1973, außer Kraft.