# Öltankverordnung

Auf Grund der §§ 20 und 21 Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1982, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

(1) Ölfeuerungsanlagen und unbewegliche Lagerbehälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, die mit einer Ölfeuerungsanlage nicht in Verbindung stehen, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die im Abs. 1 genannten Anlagen überdies die Bestimmungen der Bautechnikverordnung. Insbesondere ist bei Ölfeuerungsanlagen, die als Zentralheizungsanlagen dienen, der § 24 der Bautechnikverordnung zu beachten.

(3) Soweit in dieser Verordnung und in der Bautechnikverordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die im Abs. 1 genannten Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, daß den Erfordernissen der Sicherheit in bezug auf Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Brandschutz, des Gewässerschutzes, des Wärme- und Schallschutzes, der Einsparung von Energie und der Gesundheit entsprochen wird. Bei der Ermittlung dieser Erfahrungen ist insbesondere auf die einschlägigen ÖNORMEN Bedacht zu nehmen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

2. Abschnitt

Ölfeuerungsanlagen

§ 3

Flammpunkt

(1) Als Heizöle dürfen nur solche Öle verwendet werden, die für die jeweiligen Ölfeuerstätten geeignet sind und einen Flammpunkt von mehr als 55 G C haben.

(2) Auf Verlangen der Behörde ist der Flammpunkt des verwendeten Heizöles durch Vorlage eines Zeugnisses einer behördlich autorisierten Versuchsanstalt nachzuweisen.

§ 4

Lagerung von Heizöl

(1) Im Inneren von Gebäuden darf Heizöl in Mengen von mehr als 300 I nur in Lagerräumen gelagert werden. Lagerräume für Mengen von mehr als 800 I müssen im untersten Geschoß des Gebäudes liegen.

(2) Eine Lagerung von Heizöl in Heizräumen ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 10 zulässig.

(3) Hinsichtlich der Lagerung von Heizöl in Zwischenbehältern gilt die Bestimmung des § 10 Abs. 8.

§ 5

Ölfeuerstätten

in- und außerhalb von Heizräumen

(1) Ölfeuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 25 kW sind in eigenen Heizräumen aufzustellen. Dies gilt nicht für Lufterhitzer und ähnliche Anlagen. wenn sie lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen und den Erfordernissen nach § 26 der Bautechnikverordnung trotzdem entsprochen wird.

(2) Heizräume für Ölfeuerstätten sind zusätzlich zu den Anforderungen nach ~ 23 der Bautechnikverordnung wie folgt auszustatten:

(3) Außerhalb von Heizräumen dürfen Ölfeuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung bis einschließlich 25 kW (z. B. Etagenheizungen) unter folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:

(4) In Räumen, in denen Ölfeuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 100 kW untergebracht sind, muß eine Bedienungsanweisung angebracht sein. In dieser müssen die für die Anlage geeigneten Heizöle, die vorgeschriebenen Überprüfungen sowie die Vorschriften über das Verhalten im Brandfalle und bei Betriebsstörungen enthalten sein.

(5) Vor der Eingangstüre zum Heizraum ist mindestens ein für die Bekämpfung von Elektro- und Ölbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten. Dessen Löschleistung muß mindestens der eines Handfeuerlöschers mit 6 kg Trockenpulver entsprechen. Bei Feuerstätten mit einer Heizleistung von mehr als 50 kW hat die Behörde erforderlichenfalls weitere Brandbekämpfungsmittel und Einrichtungen vorzuschreiben.

§ 6

Lagerräume

(1) Die Umfassungsbauteile der Lagerräume für Lagermengen von mehr als 300 I müssen brandhemmend, für Lagermengen von mehr als 60001 brandbeständig sein.

(2) Der Zugang zu Lagerräumen muß mindestens 80 x 80 cm groß und als Brandschutzabschluß ausgebildet sein. Bei mehr als 1 m erhöht liegenden Zugängen sind sicher begehbare festverlegte Steigvorrichtungen und Haltegriffe vorzusehen.

(3) Durch Lagerräume führende Zugänge in den Heizraum sind nur zulässig, wenn der Heizraum einen weiteren Zugang besitzt.

(4) Bei Lagermengen von mehr als 30.000 l Heizöl darf zwischen Lagerraum und Heizraum keine Verbindungsöffnung vorhanden sein.

(5) Lagerräume müssen wirksam ins Freie entlüftet werden können. Der Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat mindesten 400 cm2 zu betragen. Lagerräume, bei denen der Fußboden tiefer als drei Meter unter dem anschließenden Gelände liegt, sind mit Zu- und Abluftöffnungen mit einem Querschnitt von jeweils mindestens 400 cm2 in der Nähe des Fußbodens und der Decke auszustatten; diese sind so anzuordnen, daß sich eine ständig wirksame Querdurchlüfung des Raumes ergibt.

(6) In Lagerräumen dürfen keine Anlagen für brennbare Gase eingebaut sein; ausgenommen hievon sind dicht geschweißte Rohrleitungen aus Stahl.

(7) Durch Lagerräume dürfen nur brandbeständig ausgeführte Lüftungsleitungen führen. Hievon ausgenommen sind die der Lüftung des Lagerraumes dienenden Leitungen.

(8) Jeder Lagerraum ist mit einer ortsfesten elektrischen Beleuchtung auszustatten.

(9) Zugänge zu Lagerräumen, in denen mehr als 10.000 1 Öl gelagert werden können, sind im der Aufschrift "Öllagerraum" zu bezeichnen.

(10) In einem Heizraum mit brandbeständigen Umfassungsbauteilen dürfen bis zu 6000 l Heizöl in Lagerbehältern aus Stahl gelagert werden, wenn die gemäß § 10 Abs. 2 erforderliche Auffangwanne brandbeständig und mindestens 1 m hoch ist. Der waagrechte Abstand zwischen der Feuerstätte und der Auffangwanne hat mindestens 60 cm zu betragen. Werden in dem Heizraum mehr als 800 l Heizöl gelagert, so muß dieser im untersten Geschoß des Gebäudes liegen.

§ 7

Ausrüstung der Ölfeuerstätte

(1) Die Feuerräume und Rauchabzüge müssen mit selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Explosionsklappen versehen sein, die sich bei einem Zündschlag von selbst öffnen. Die Explosionsklappen sind so zu bemessen und anzubringen, daß ein gefährlicher Druckanstieg im Feuerraum und im Rauchabzug verläßlich vermieden wird und Personen nicht gefährdet werden können.

(2) Vorrichtungen zur Drosselung des Rauchabzuges sind so auszubilden, daß sie nicht von selbst zufallen können.

(3) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.

§ 8

Konstruktion der Lagerbehälter#

(1) Die Lagerbehälter müssen in allen ihren Teilen entsprechend den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgeführt sein, daß sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten, gegen die Lagerflüssigkeit und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sowie gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sind.

(2) Ob ein Lagerbehälter aus Stahl den Erfordernissen gemäß Abs. 1 entspricht, ist gemäß § 1 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf die nachstehenden ÖNORMEN zu beurteilen:

C 2110 – Liegende Behälter aus Stahl, ein- und doppelwandig, für

unterirdische Lagerung von Flüssigkeiten.

C 2115 – Liegende Behälter aus Stahl, ein- und doppelwandig, für

Oberirdische Lagerung von Flüssigkeiten.

C 2116 – Stehende Behälter aus Stahl, zylindrisch, für ober-

Irdische Lagerung flüssiger Mineralölprodukte.

C 2117 – Standortgefertigte prismatische Behälter aus Stahl für

Oberirdische Lagerung von Flüssigkeiten. Ausführung und

Berechnung.

C 2120 – Batteriebehälter aus Stahl für oberirdische Lagerung

Flüssiger Mineralölprodukte.

C 2125 – Oberirdische zylindrische Flachboden-Tankbauwerke aus

Metallischen Werkstoffen, Grundlagen-Ausführung und

Prüfung sowie Berechnung.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung des Herstellerwerkes nachzuweisen, aus der sich ergibt, daß der Lagerbehälter den erforderlichen Prüfungen unterzogen und für in Ordnung befunden worden ist.

(4) Lagerbehälter, die aus anderen Werkstoffen als Stahl hergestellt sind (z. B. Kunststoff, Beton) sowie Stahlbehälter mit Kunststoffhülle dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassen sind.

§ 9

Korrosionsschutz für Lagerbehälteraus Stahl

(1) Lagerbehälter aus Stahl müssen auf der Außenseite gegen Korrosion geschützt sein. Bei der Anbringung des Korrosionsschuhes ist auf die den Korrosionsschutz betreffenden Abschnitte der im § 8 Abs. Z angeführten ÖNORMEN Bedacht zu nehmen.

(2) Wenn mit einer besonderen Gefährdung von Gewässern zu rechnen ist, hat die Behörde zusätzliche Schutzmaßnahmen z. B. verstärkte Isolierungen, Kunststoffisolierungen, kathodischer Korrosionsschutz, verkürzte Überprüfungsfristen) vorzuschreiben.

§ 10

Aufstellung oberirdischer Lagerbehälter

(1) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher aufgestellt sein. Die Auflageflächen sind mit Bitumen oder gleichwertigen Stoffen zu isolieren.

(2) Oberirdische einwandige Lagerbehälter müssen in einer flüssigkeitsdichten, ölbeständigen und nicht brennbaren Auffangwanne aufgestellt sein, die die gesamte Heizölmenge der Lagerbehälter aufnehmen kann. Die Auffangwanne muß dem Flüssigkeitsdruck der gesamten Heizölmenge standhalten und darf nicht von Leitungsführungen und Abläufen durchbrochen werden. Entsprechen die Umfassungsteile des Lagerraumes den an eine Auffangwanne gestellten Anforderungen, so kann von der Errichtung einer eigenen Auffangwanne abgesehen werden.

(3) Die Auffangwanne von oberirdischen einwandigen Lagerbehältern, die im Freien aufgestellt sind, muß zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2 einen Boden mit Gefälle und mindestens einen Pumpensumpf aufweisen. Sofern die Entwässerung der Wanne mittels Pumpe vorgenommen wird, muß diese handgesteuert sein. Die Abwässer sind hiebei über einen außerhalb der Wanne liegenden Ölabscheider abzuleiten.

(4) Oberirdische doppelwartige Lagerbehälter können im Freien oder in einem Lagerraum ohne Auffangwanne aufgestellt werden, wenn sie mit einem Leckanzeigegerät ausgestattet und keine Brandgefahr oder mechanische Beschädigungen zu befürchten sind.

(5) Oberirdische Behälter mit Ausnahme von Batteriebehältern müssen mindestens folgende Abstände aufweisen:

(6) Werden oberirdische Lagerbehälter in einem Bereich aufgestellt, in dem mit Überschwemmungen zu rechnen ist, so müssen sie verankert oder gegen Aufschwimmen gesichert sein.

(7) Batteriebehälter dürfen einzeln oder in zusammengeschlossenen Gruppen von höchstens fünf Stück mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 10.000 l aufgestellt werden. Die einzelnen Behälter müssen voneinander mindestens 4 cm entfernt sein. Der Abstand von den Wänden der Auffangwanne muß an einer Längs- und an einer Querseite mindestens 40 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 5 cm und der von der Decke mindestens 25 cm betragen. Der Abstand vom Boden muß bei ebener Auflagefläche mindestens 10 cm und bei gewölbter Auflagefläche mindestens 5 cm betragen.

(8) Zwischenbehälter sind möglichst im Lagerraum unterzubringen. In Heizräumen dürfen Zwischenbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 500 l ohne Aufangwanne eingebaut werden. Hiebei muß der waagrechte Abstand von Feuerstätten mindestens 1 m betragen.

§ 11

Verlegung unterirdischer Lagerbehälter

(1) Unterirdisch verlegt werden dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl mit Leckanzeigegerät und für die unterirdische Lagerung nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassene Kunststoffbehälter oder Stahl- bzw. Stahlbetonbehälter mit Kunststoff-Innenhüllen.

(2) In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35, 37 und 54 Wasserrechtsgesetz 1959), insbesondere in Grundwasserschongebieten nach der Grundwasserschongebietsverordnung, LGBl Nr. 49/1974, ist die Verlegung von unterirdischen Lagerbehältern und unterirdischen ölführenden Rohrleitungen nicht zulässig.

(3) Bei der Verlegung unterirdischer Behälter ist auf den Abschnitt 8 der ÖNORM C 2110 Bedacht zu nehmen. Die Überschüttung muß mindestens 80 cm hoch sein und darf nicht mehr als 100 cm betragen.

§ 12

Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen einschließlich ihrer Verbindungen und Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Ölführende Rohrleitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassen sind.

(2) Innerhalb von Gebäuden dürfen ölführende Rohrleitungen nur freiliegend oder in flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Künetten verlegt werden. Stahlrohre müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein.

(3) Außerhalb von Gebäuden müssen unterirdisch verlegte ölführende Rohrleitungen

(4) ÖIführende Rohrleitungen aus einem anderen Metall als dem der Lagerbehälter dürfen an diese nur angeschlossen werden, wenn sie gegen den Lagerbehälter ausreichend elektrisch isoliert sind (z. B. durch Isolierflansche).

(5) Alle mit einem Lagerbehälter verbundenen Rohrleitungen müssen so verlegt werden, daß sie Lageveränderungen durch Setzungen, Temperatureinflüsse, Mauerdurchführungen u. dgl. zu folgen vermögen, ohne daß die durch unzulässige Spannungen oder Lockerungen der Anschlüsse auftreten.

(6) Jeder Lagerbehälter ist mit einer besonders gekennzeichneten Fülleitung auszustatten, die mit einer dichtschließenden Kappverschraubung versehen sein muß. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Füllstelle so herzustellen, daß Tropföl nicht auf die Behälterisolierung und ins Erdreich gelangen kann (z. B. dicht aufgeschweißter Kragen beim Behälterdom). Bei oberirdischen Behältern außerhalb von Gebäuden ist der Füllrohranschluß innerhalb der Auffangwanne vorzusehen. Sofern das Füllrohr in das gelagerte Heizöl eintaucht und ein Rückfließen möglich ist, muß im Füllrohranschluß unmittelbar vor dem Behälter ein Rückschlagventil eingebaut sein. Zudem muß die Fülleitung absperrbar und entleerbar sein.

(7) Die lichte Weite von ölführenden Rücklaufleitungen darf nicht kleiner sein als die der Entnahmeleitung. In Rücklaufleitungen, die bei vollem Lagerbehälter in das Heizöl eintauchen, ist innerhalb der Auffangwanne ein Rückschlagventil einzubauen. Sofern eine Absperrvorrichtung in der Rücklaufleitung eingebaut ist, muß diese während des Betriebes geöffnet und in geeigneter Weise gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.

(8) Ölführende Rohrleitungen sind entsprechend zu kennzeichnen (z. B. Beschriftung, hellbraune Farbringe).

(9) Entlüftungsleitungen sind vom höchsten Punkt des Lagerbehälters aus mit Steigung ins Freie zu führen, gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Wasser zu sichern und dürfen keine Absperreinrichtung besitzen. Sie müssen mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände und mindestens 0,5 m über dem Füllstutzen ausmünden.

(10) Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen muß so bemessen sein, daß bei höchster Fülleistung der Tankwagenpumpe kein unzulässiger Überdruck im Lagerbehälter durch den Staudruck der austretenden Luft entstehen kann. Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen hat jenem der Fülleitung zu entsprechen; bei Lagerbehältern, die mit einem Druck von 2 bar geprüft werden, kann die Entlüftungsleitung mit 50 v. H. des Innendurchmessers der Fülleitung ausgeführt werden.

(11) Mehrere Lagerbehälter dürfen an eine gemeinsame Entlüftungsleitung angeschlossen werden, sofern Abs. 10 erster Satz eingehalten wird.

(12) Zwischenbehälter müssen mit einer Entlüftungsleitung ausgerüstet sein, die in den Lagerbehälter mündet. Der Leitungsdurchmesser muß mindestens so groß sein wie jener der Fülleitung. Eine Entlüftung des Zwischenbehälters ins Freie oder in einen Raum ist unzulässig.

§ 13

Ölstand- und Öldruckanzeiger

(1) Bei jedem Lagerbehälter muß der jeweilige Ölstand festgestellt werden können. Ölstandsanzeiger müssen gut eingesehen werden können. Unzulässig sind kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff. Peilstäbe dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die durch elektrochemische Einwirkungen oder auf sonstige Weise Korrosion verursachen können (z. B. Buntmetalle).

(2) Bei Batterietanks genügt ein Ölstandsmesser. Dieser muß an jenem Behälter angebracht sein, der mit dem Grenzwertgeber (§ 14 Abs. 1) ausgestattet ist.

(3) Wird das Heizöl für einen oder mehrere Brenner aus einer Ringleitung entnommen, die aus dem Lagerbehälter unter Druck gespeist wird, so sind in die Ringleitung an geeigneter Stelle ein Öldruckanzeiger und ein Überdruckventil einzubauen. Vom Überdruckventil ist eine Rücklaufleitung in den Lagerbehälter zu führen. Zwischen Pumpe und Überdruckventil eingebaute Absperrvorrichtungen müssen während des Betriebes geöffnet und in geeigneter Weise gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.

§ 14

Elektronische Abfüllsicherung

(1) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l müssen mit einer nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassenen Einrichtung zur Begrenzung der Füllmenge (Grenzwertgeber) ausgestattet sein.

(2) Der Grenzwertgeber ist so einzubauen, daß der Lagerbehälter nur bis zu 95 v. H. seines Rauminhaltes gefüllt werden kann.

(3) Zur Befestigung des Grenzwertgebers am Lagerbehälter ist ein Einschraubkörper mit einem einzelligen Rohr-Außengewinde (R 1 Zoll) zu verwenden.

(4) Der Grenzwertgeber und die Fülleitung sind so einzubauen, daß beim Füllvorgang der Grenzwertgeber nicht bespritzt werden kann.

(5) Der elektrische Stecker des Grenzwertgebers ist in unmittelbarer Nähe des Füllrohranschlusses anzubringen.

§ 15

Einrichtungenzum Vorwärmen des Heizöls

(1) Einrichtungen zum Vorwärmen des Heizöles müssen ortsfest angebracht und so beschaffen sein, daß das Öl nicht auf mehr als 10°C unter dem Flammpunkt und bei drucklosen Behältern höchstens auf 90°C erwärmt werden kann.

(2) Thermostate müssen so eingebaut sein, daß sie ständig von Öl umspült sind. Die Ölentnahmestelle muß im Behälter so angebracht sein, daß die Heizflächen ständig mindestens 4 cm hoch mit Öl bedeckt bleiben.

(3) Lager- und Zwischenbehälter, in denen Öl vorgewärmt wird, sind mit einem Thermometer auszustatten, das die Temperatur des Öles in der Nähe der Vorwärmeeinrichtung anzeigt.

(4) Ölführende Leitungen müssen beheizt werden, wenn der Durchfluß durch Stockung des Öles behindert werden kann.

§ 16

Absperrvorrichtungen

(1) Von Hand zu betätigende Absperrvorrichtungen sind einzubauen

(2) Das Gehäuse von Absperrvorrichtungen, auf die ein Druck von mehr als 10 bar einwirken kann, muß aus zähem Metall angefertigt sein.

(3) In unmittelbarer Nähe der Verbrennungseinrichtung ist eine selbsttätig wirkende überprüfbare Auslösevorrichtung (z. B. Filmstreifen oder Raumthermostat) einzubauen, die im Brandfalle die Stromzufuhr zu Ölpumpen, Ölbrennern und Schnellschlußventilen unterbricht und verriegelt.

(4) Soferne die Düse des Brenners unter dem höchsten Ölstand des Lager- oder Zwischenbehälters liegt, ist überdies ein elektrisch gesteuertes Schnellschlußventil innerhalb der Auffangwanne, bei Vorhandensein eines Zwischenbehälters auch unmittelbar nach diesem, einzubauen. Das Schnellschlußventil muß bei Stromausfall selbsttätig schließen.

§ 17

Ölbrenner

(1) Ölbrenner, die nicht ständig beaufsichtigt werden, müssen vollautomatisch arbeiten und eine Absperrvorrichtung besitzen, die den Ölzufluß zum Brenner selbsttätig unterbindet, wenn

(2) Die Einhaltung der Sicherheitszeit muß durch ein Flammenüberwachungsgerät gewährleistet sein.

(3) Schlauchleitungen zum und vom Brenner dürfen höchstens 2 m lang und müssen ölbeständig, druckfest sowie gegen mechanische Beschädigungen widerstandsfähig sein.

§ 18

Prüfung der Lagerbehälter und ölführendenRohrleitungen

(1) Lagerbehälter aus Stahl und ölführende Rohrleitungen aus Metall sind den nach Abs. 2 bis 7 vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen bei Behältern und ölführenden Rohrleitungen aus anderen Werkstoffen als Stahl richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in den Zulassungen gemäß § 21 Abs. 4 des Baugesetzes.

(2) Lagerbehälter sind im Herstellerwerk den im § 8 Abs. 3 verlangten Prüfungen zu unterziehen.

(3) Im Zuge des Einbaues von Lagerbehältern sind folgende Prüfungen durchzuführen:

(4) Nach dem Einbau sind folgende Prüfungen durchzuführen:

(5) Nach Durchführung von Reparaturarbeiten an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach Art der Reparatur erforderlichen Prüfungen nach Abs. 2 bis 4 zu wiederholen.

(6) Folgende Prüfungen sind mindestens alle fünf Jahre durchzuführen:

(7) Die Prüfungen nach den Abs. 2 bis 6 sind erforderlichenfalls durch eine innere Untersuchung der Behälter zu ergänzen.

(8) Die Prüfungen nach den Abs. 2, 3, 4 und 6 sowie die diesen entsprechenden Prüfungen nach Abs. 5 sind vorzunehmen von:

Prüfungen nach Prüfer

Abs. 2 Hersteller des Lagerbehälters

Abs. 3. Bauausführender des

Lagerbehälters bzw. der

Ölfeuerungsanlage

Abs. 4. lit. a bis d Sachverständiger, der von der

Landesregierung als hiezu

befähigt anerkannt ist

(anerkannter Sachverständiger)

Abs. 4 lit. e

bei freiliegenden oder Bauausführender des

zugänglichen ölführenden Lagerbehälters bzw. der

Rohrleitungen Ölfeuerungsanlage

bei unterirdisch verlegten anerkannter Sachverständiger

Rohrleitungen

Abs. 6 anerkannter Sachverständiger

(9) Über die durchgeführten Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.

§ 19

Erhaltung und Betrieb

(1) Die Ölfeuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, daß den Interessen der Sicherheit und Gesundheit entsprochen und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Sie sind von einer verläßlichen, mit der Einrichtung und mit dem Betrieb der Anlage vertrauten Person zu überwachen und zu warten. Die Wartung darf nur von verläßlichen, mit der Einrichtung und Wirkungsweise der Anlagen vertrauten Personen durchgeführt werden.

(2) Vor dem Ausschwenken und Reinigen des Brenners ist die öl- und Stromzufuhr zu unterbrechen.

(3) Bei Heiz- und Lagerräumen, die versperrt gehalten werden, muß im Bereich der Zugangstüre ein Reserveschlüssel sichtbar bereitgehalten werden.

(4) Heiz- und Lagerräume sind stets rein zu halten. In diesen Räumen dürfen leicht brennbare Stoffe und Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche nicht zur Ölfeuenungs- oder Heizungsanlage gehören, nicht abgestellt sein.

(5) Heiz- und Lagerräume dürfen nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen benützt werden. Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten. In den Lagerräumen ist das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen und das Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten.

(6) Lagerbehälter nach Abs. 1 dürfen nur von Fahrzeugen aus befüllt werden, die mit einer Abfüllsicherung versehen sind. Während des Füllvorganges muß der Grenzwertgeber mit der Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges so gekoppelt sein, daß der Füllvorgang vor einer Überfüllung des Behälters selbsttätig unterbrochen wird.

(7) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 1000 l dürfen, sofern sie nicht mit einem Grenzwertgeber nach Abs. 1 ausgestattet sind, nur von Hand mit Zapfpistole im Vollschlauchsystem gefüllt werden. Die Fördermenge darf hiebei höchstens 200 l/min, der Pumpendruck höchstens 6 bar betragen.

(8) Lagerbehälter, deren Wandstärken durch Korrosion mehr als 50 v. H. geschwächt sind, müssen unverzüglich entleert werden. Sie dürfen erst nach Druchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und Vornahme der nach § 18 Abs. 5 erforderlichen Wiederholungsprüfungen wieder in Betrieb genommen werden.

(9) Wenn im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ölfeuerungsanlage Öl austritt und dadurch die Sicherheit gefährdet wird oder die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, hat der Betreiber der Anlage unverzüglich die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie, unbeschadet einer Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, unverzüglich die Baubehörde, bei Gefahr in Verzug die nächste Sicherheitsdienststelle, zu verständigen.

3. Abschnitt

Brenn- oder Treibstoffbehälter ohne Verbindungmit einer Ölfeuerungsanlage

§ 20

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für unbewegliche Lagerbehälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, die nicht mit ÖIfeuerungsanlagen in Verbindung stehen.

(2) Der § 6 Abs. 1 bis 9, die §§ 8 bis 12, der § 13 Abs. 1 und 2, die §§ 14, 15, 16 Abs. 1 lit. a und b sowie die §§ 18 und 20 Abs. 3 bis 9 gelten für die Lagerbehälter nach Abs. 1 sinngemäß, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Haushaltsbehälter nach § 25.

§ 21

Gefahrenklassen

(1) Als flüssige Brenn- oder Treibstoffe im Sinne dieses Abschnittes gelten jene der Gefahrenklassen I bis III.

(2) Flüssige Brenn- oder Treibstoffe der Gefahrenklasse I sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt unter 21° C haben (z. B. Benzin, Benzol).

(3) Flüssige Brenn- oder Treibstoffe der Gefahrenklasse II sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt von 21 bis 55° C haben (z. B. Petroleum, Lackbenzin, Terpentinölersatz).

(4) Flüssige Brenn- oder Treibstoffe der Gefahrenklasse III sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt über 55° C haben (z. B. Dieselöl, Gasöl, Paraffinöl, Heizöl)r

(5) Bei gemeinsamer Lagerung von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen der Gefahrenklasse I mit solchen der Gefahrenklassen II oder III gelten 2 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse II oder 2001 Flüssigkeit der Gefahrenklasse III als 1 I Flüssigkeit der Gefahrenklasse Ir

(6) Bei gemeinsamer Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II mit solchen der Gefahrenklasse III gelten 100 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse III als 1 I Flüssigkeit der Gefahrenklasse II.

§ 22

Lagerung

(1) In Gebäuden dürfen in ortsfesten Lagerbehältern höchstens 1200 I Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 30.0001 der Gefahrenklasse II oder 100.000 I der Gefahrenklasse III gelagert werden.

(2) Die Umfassungsbauteile von Lagerräumen, in denen Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert werden, müssen brandbeständig sein. Diese Lagerräume dürfen keine Verbindung zu Hauptstiegen haben.

(3) Oberirdische Lagerbehälter außerhalb von Lagerräumen, in denen 5000 bis 30.000 I Flüssigkeit der Gefahrenklasse I oder 30.000 bis 100.000 I der Gefahrenklasse II gelagert werden, müssen von Gebäuden je nach den örtlichen Verhältnissen und der gelagerten Menge 10 bis 30 m entfernt sein. Solche Lagerbehälter mit einem Fassungsraum von weniger als 5000 l für Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I müssen von Fenstern tieferliegender Räume sowie von Schächten mindestens 5 m entfernt sein.

(4) Bei gemeinsamer Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I, 11 und 111 sowie bei Einzellagerung von mehr als 20001 der Gefahrenklasse 1, 40001 der Gefahrenklasse 11 und 100.000 l der Gefahrenklasse III ist im Bewilligungsverfahren ein Sachverständiger des Amtes der Vorarlberger Landesregierung beizuziehen.

(5) Die Zugangstüren zu Räumen, in denen Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und 1I gelagert werden, sind entsprechend (z. B. "Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten") zu bezeichnen. Die Zugangstüren zu Räumen, in denen mehr als 10.000 l Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 111 gelagert werden, sind gleichfalls entsprechend zu bezeichnen.

(6) In Lagerräumen, in denen Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert werden, ist das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen und das Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Beim Zugang zum Lagerraum ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.

§ 23

Elektrische Anlagen und Erdung, Anstrich

(1) Elektrische Anlagen, die sich in Lagerräumen für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II oder in einer Entfernung von weniger als 5 m von Behältern für solche Flüssigkeiten befinden, sind explosionsgeschützt auszuführen und zu erhalten.

(2) Behälter, die zur Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dienen, sowie Leitungen, die mit solchen Behältern nicht in elektrisch leitender Verbindung stehen, sind ausreichend zu erden.

(3) Außerhalb von Lagerräumen aufgestellte Lagerbehälter für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind mit einem die Sonnenstrahlen gut reflektierenden Anstrich zu versehen.

§ 24

Explosionssicherungen

(1) Alle Öffnungen von Behältern für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II einschließlich eines allenfalls vorhandenen Peilrohres sind gegen die Außenluft durch geprüfte Rückschlagsicherungen zu sichern. Die Verschlüsse sind so anzubringen, daß sie von Unbefugten ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können.

(2) Der Abstand des unteren Endes der Füllleitung vom Behälterboden darf bei Behältern für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II nicht mehr als 10 cm betragen. Das untere Ende des Füllrohres ist so anzuordnen, daß die Flüssigkeit beim Füllen in annähernd waagrechter Richtung austritt.

§ 25

Haushaltsbehälter

(1) Haushaltsbehälter (§ 2 lit. g) müssen aus entzündetem, schweißbarem Stahlblech der Güte ST 37 hergestellt sein und eine Wandstärke von 1,25 mm aufweisen. Jeder Haushaltsbehälter ist vom Hersteller einer Dichtigkeitsprüfung mit einem Prüfdruck von 0,25 bar zu unterziehen. Über diese Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen ist.

(2) Haushaltsbehälter, die aus anderen Werkstoffen als jenen nach Abs. 1 hergestellt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 21 Abs. 1 des Baugesetzes zugelassen sind.

(3) Haushaltsbehälter dürfen nicht als unterirdische Lagerbehälter verwendet werden.

(4) Haushaltsbehälter dürfen untereinander oder mit Ölfeuerungsanlagen nicht durch Leitungen verbunden werden.

(5) Haushaltsbehälter sind in einer Wanne nach § 11 Abs. 2 aufzustellen.

(6) Räume, in denen Haushaltsbehälter mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 6000 l Heizöl aufgestellt sind, müssen durch brandbeständige Umfassungsbauteile von anderen Räumen getrennt sein.

(7) In Haushaltsbehältern darf nur Heizöl und Dieselöl gelagert werden.

(8) Die Entnahme des Heizöles oder Dieselöles darf nur von oben her mit einer Pumpe vorgenommen werden. Die Entnahmeeinrichtungen müssen sich innerhalb der Wanne befinden.

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 26

Ausnahmen

Die Behörde kann über begründetes Ansuchen hl einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Bestimmungen des § 15 (Abfüllsicherung).

§ 27

Bestehende Anlagen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Erhaltung, Prüfung und den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen und unbeweglichen Lagerbehältern für flüssige Brenn- und Treibstoffe, die mit Ölfeuerungsanlagen nicht in Verbindung stehen, betreffen sowie jene des § 14 (elektronische Abfüllsicherung), gelten auch für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind (bestehende Anlagen).

(2) Bei unterirdischen einwandigen Lagerbehältern ist die Prüfung nach § 18 Abs. 6 lit. a mit einer inneren Untersuchung des Behälters zu verbinden.

(3) Unterirdische ölführende Rohrleitungen bestehender Anlagen sind, falls sie den Anforderungen nach § 12 Abs. 2 nicht entsprechen, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Betrieb zu setzen.

(4) Im übrigen gelten für bestehende Anlagen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksamen Vorschriften.

§ 28

Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Öltankverordnung, LGBl Nr. 36/1974. außer Kraft.