# Niederdruckgasverordnung, Änderung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, wird verordnet:

Die Niederdruckgasverordnung, LGBl. Nr. 18/ 1979, wird wie folgt geändert:

1. Der § 2 hat zu lauten:

"§ 2

Sicherheitsvorschriften

(1) Für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gelten die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 26/1979 kundgemachten "Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1975)" einschließlich der im Anhang hiezu enthaltenen Richtlinien über die Abgasführung, herausgegeben von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (im folgenden kurz Richtlinien genannt), soweit sie nicht für die Gasversorgungsunternehmen oder die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach besondere Befugnisse vorsehen und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, als Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß

„§ 4

Zündsicherungen

Gasgeräte müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein, sofern es sich nicht um Brenner für Laboratorien, Gasbügeleisen und Gasleuchten oder um ähnliche Geräte unter einem Anschlußwert von 1,5 kW, die anderen als Raumheizzwecken dienen und unter ständiger Aufsicht stehen, handelt."