# Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 22/1983

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1982, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Urlaubsanspruch gemäß Art. I Z. 2 wird in Stufen wirksam und beträgt in den Urlaubsjahren, die 1984, 1985 und 1986 beginnen, je nach der zurückgelegten Dienstzeit nachstehende Anzahl von Werktagen:

Urlaubsjahr

Dienstzeit 1984 1985 1986

weniger als 20 Jahre 25 28 30

20 bis 25 Jahre 30 30 30

mehr als 25 Jahre 32 34 36

(2) Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Urlaubsanspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die im Abs. 1 vorgesehene Erhöhung des Urlaubsausmaßes anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der erhöhte Urlaubsanspruch als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung darf sich der bisherige Urlaubsanspruch nicht verringern.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.