# Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung

Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:

In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. S/ 1980, Nr. 51/1981 und Nr. 17/19t33, hat die Anlage 2 zu lauten:

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

a) für einspurige Kraftfahrzeuge

mit einem Hubraum

bis 250 ccm 1.07 S

über 250 ccm 1.80 S

b) für Personenkraftwagen

mit einem Hubraum

bis 2000 ccm 3.40 S

über 2000 ccm 3.50 S

Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0.40 S je Kilometer.“