# Schulerhaltungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 28/1983

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl Nr. 22/1979, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Wenn die Führung der Vorschulstufe zusätzlichen Raum erfordert, der durch vorhandenen Schulraum nicht abgedeckt werden kann, hat der gesetzliche Schulerhalter die diesbezügliche Vorsorge bis 31. August 1985 zu treffen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1983 in Kraft.