# Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, Bezüge der Gemeindebediensteten

Auf Grund des § 52 und der §§ 121 sowie 139 in Verbindung mit § 52 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:

§ 1

Der Gehalt, der Lohn sowie die Haushaltszulage und die Kinderzulagen zuzüglich der besonderen Zulagen und der Teuerungszulagen betragen für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,6138fache.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindeangestellten des Zollausschlußgebietes Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 37/1963, außer Kraft.