# Waldaufseher, Aufgaben bei der Besorgung der Waldaufsicht, Änderung

Aufgrund des § 33 Abs. 1 des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 28/1979, wird im Einvernehmen mit der Vorarlberger T Bundesregierung verordnet:

Die Verordnung über die Aufgaben des Waldaufsehers bei der Besorgung der Waldaufsicht, LGBl. Nr. 58/1979, wird wie folgt geändert:

Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten:

"(2) Dem Waldaufseher kommt hinsichtlich aller Jagdgebiete seines Waldaufsichtsgebietes die Aufgabe zu,