# Pflichtschulorganisationsgesetz, Neukundmachung

Artikel I

Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Pflichtschulorganisationsgesetz neu kundgemacht.

Artikel II

(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1978, berücksichtigt, die sich aus den nachstehenden Vorschriften ergeben:

(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auf die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.

Für die Vorarlberger Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dr. Herbert Keßler

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Gesetz

über den Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen

Pflichtschulen (Pflichtschulorganisationsgesetz)

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen.

(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgänge sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.

§ 2

Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen

Pflichtschulen

(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt oder wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.

(3) Die Geschlechtertrennung gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter sowie bei allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bezirksschulrat, bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat und der Landesschulrat haben ihre Äußerungen auf Grund von Beschlüssen ihrer Kollegien abzugeben.

2. Abschnitt

Volksschulen

§ 3

Aufbau

(1) Die Volksschule umfaßt die Vorschulstufe, die Grundschule (erste bis vierte Schulstufe) und die Oberstufe (fünfte bis achte Schulstufe). Soweit die Schülerzahl dies zuläßt, hat jeder Schulstufe mindestens eine Klasse zu entsprechen.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl in den Schulstufen der Grundschule und der Oberstufe können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere—in der Regel aufeinanderfolgende— Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Bei zu geringer Schülerwahl in der Vorschulstufe kann statt einer Vorschulklasse mit Unterricht an allen Schultagen eine Vorschulgruppe mit Unterricht an zwei oder drei Schultagen einer Woche geführt werden.

§ 4

Organisationsformen

(1) Die Volksschulen sind als ein- bis vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe zu führen.

(2) An Volksschulen sind Vorschulklassen einzurichten, wenn zu Beginn des Schuljahres eine ausreichende Zahl von Schülern vorhanden ist. Vorschulgruppen können bei einer ausreichenden Schülerzahl zu Beginn des Schuljahres mit Zustimmung der I Landesregierung eingerichtet werden, wenn die räumlichen und personellen Verhältnisse dies zulassen. Werden die ausreichenden Schülerzahlen erst infolge von Veränderungen zwischen dem Beginn und dem 31. Dezember des Schuljahres erreicht, können die Vorschulklassen oder Vorschulgruppen mit Zustimmung der Landesregierung eingerichtet werden, wenn die räumlichen und personellen Verhältnisse dies zulassen.

(3) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Örtlichen Erfordernissen festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter und der Bezirksschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat hat seine Äußerung auf Grund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.

§ 5

Klassenschülerzahlen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten. Bei der Teilung von Klassen ist auf die Erreichung einer höheren Organisationsform und auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefaßt sind, darf 28 und in Klassen einklassiger Volksschulen mit vier oder mit acht Schulstufen sowie in Klassen zweiklassiger Volksschulen mit acht Schulstufen 26 nicht übersteigen.

(3) Die T Bundesregierung kann für einzelne Klassen aus besonderen Urlinden, insbesondere zur Erhaltung von Schlußstandorten, zur Erreichung einer höheren Schulorganisation oder zur Vermeidung eines unzumutbar hohen Aufwandes des Schulerhalters von den in den Abs. 1 und 2 genannten Zahlen abweichende Höchst- oder Mindestschülerzahlen zulassen. Die abweichende Höchstschülerzahl darf aber 36 nicht übersteigen. Vor der Zulassung abweichender Höchst- oder Mindestschülerzahlen sind der Schulerhalter, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören.

(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulgruppe darf 9 nicht übersteigen und bei einem Unterricht an drei Schultagen je Woche 7, bei einem Unterricht an zwei Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten.

(5) In Volksschulklassen ist der Unterricht in Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 2O, in Leibesübungen und in Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 30 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen. In Klassen mit Schülern der dritten und vierten Schulstufe ist der Unterricht in Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen.

(6) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibeserziehung können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1, 2 und 5 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird.

3. Abschnitt

Hauptschulen

§ 6

Aufbau

(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe), wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Schüler jeder Schulstufe sind bei ausreichender Schülerzahl in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen zu Schülergruppen zusammenzufassen.

§ 7

Sonderformen der Hauptschule

(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung nach den örtlichen Erfordernissen festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter, der Elternverein der Schule, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat und der Landesschulrat haben ihre Äußerungen aufgrund von Beschlüssen ihrer Kollegien abzugeben.

§ 8

Klassenschülerzahlen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse 33 nicht übersteigen und 16, bei mehr als zwei Klassen auf einer Schulstufe 20 nicht unterschreiten.

(2) Die Landesregierung kann für einzelne Klassen aus besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Erreichung einer höheren Schulorganisation oder zur Vermeidung eines unzumutbar hohen Aufwandes des Schulerhalters von den im Abs. 1 genannten Zahlen abweichende Höchst- oder Mindestschülerzahlen zulassen. Die abweichende Höchstschülerzahl darf aber 36 nicht übersteigen. Vor der Zulassung abweichender Höchst- oder Mindestschülerzahlen sind der Schulerhalter, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören. -

(3) Die Schülerzahl der Schülergruppen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache darf 30 nicht übersteigen und im Durchschnitt der Schulstufe 15, bei nur einer Klasse auf einer Schulstufe 10 nicht unterschreiten. Werden auf einer Schulstufe nur zwei Klassen geführt, so kann die durchschnittliche Schülerzahl der Gruppen bis 13 unterschritten werden, wenn die Einrichtung von drei Gruppen sonst nicht möglich wäre, jedoch aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Hiedurch darf jedoch die durchschnittliche Schülerzahl von 15 je Gruppe im Durchschnitt der Hauptschulen des betreffenden Verwaltungsbezirkes nicht unterschritten werden. Auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der Schülergruppen jedenfalls die Anzahl der Klassen höchstens um 1, ab sechs Klassen um 2 überschreiten.

(4) In Hauptschulklassen ist der Unterricht in Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30 und in Werkerziehung und in Maschinschreiben bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.

(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft sowie in Maschinschreiben und in Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1 und 4 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird.

(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung der betroffenen Schulerhalter durch Verordnung bestimmen, daß der Unterricht in Musikerziehung und in Leibesübungen in Klassen mit musischem bzw. sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse für Schülergruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Hauptschule mit musischem bzw. sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist. Die Zahl der Schüler in einer solchen Gruppe darf 8, beim Unterricht in Instrumentalmusik 3 nicht unterschreiten.

4. Abschnitt

Sondersäulen

§ 9

Aufbau

(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung des Polytechnischen Lehrganges neun Schulstufen.

(2) Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule, der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges sind insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt. Sofern die Schüler einer Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen.

§ 10

Organisationsformen

(1) Die Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:

(3) Die im Abs. 2 unter den lit. b bis h angeführten Sonderschulen haben unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnischer Lehrgang", in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung zu tragen; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden.

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen und Hauptschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit durchgeführt werden.

(7) An den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, sind bei ausreichender Schülerzahl Vorschulklassen oder Vorschulgruppen mit Unterricht an drei Schultagen je Woche einzurichten. Der § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung ist der Schulerhalter zu hören.

§ 11

Schülerzahlen

(1) Die Zahl der Schüler darf in Klassen

(2) Die Schülerzahl in einer Vorschulklasse darf die Zahl nach Abs. 1 nicht übersteigen und 8 nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulgruppe darf 7 nicht übersteigen und 4 nicht unterschreiten.

(3) Die Schülerzahl der Schülergruppen im Sinne der §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 3 darf die im Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen und im Durchschnitt der Schulstufe die Hälfte der im Abs. 1 genannten Zahlen nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen darf die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten.

(4) In Allgemeinen Sonderschulen, in Sonderschulen für körperbehinderte Kinder und in Sondererziehungsschulen ist bei einer Schülerzahl von mindestens 12, in Klassen und Schulen in Krankenanstalten bei einer Schülerzahl von mindestens 10 der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist ferner der Unterricht im Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von mindestens 12 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen.

(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1 und 4 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird.

5. Abschnitt

Polytechnische Lehrgänge

§ 12

Aufbau

(1) Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (neunte Schulstufe).

(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schüler eines Polytechnischen Lehrganges sind in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen.

§ 13 ::

Organisationsformen

(1) Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter und der Bezirksschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat hat seine Äußerung auf Grund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.

§ 14

Klassenschülerzahlen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Klasse 36, bei einklassigen Polytechnischen Lehrgängen 33 nicht übersteigen. Die besondere Regelung für einklassige Polytechnische Lehrgänge gilt nicht, wenn die Einhaltung der dort genannten Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich Bräute.

(2) Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten — entsprechend der Behinderungsart— die irr § 11 Abs. 1 genannten Klassenschülerzahlen.

(3) Die Schülerwahl der Schülergruppen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik darf 30 nicht übersteigen und im Durchschnitt 15, bei nur einer Klasse 10 nicht unterschreiten. Werden an einem Polytechnischen Lehrgang nur zwei Klassen geführt, so kann die durchschnittliche Schülerzahl der Gruppen bis 13 unterschritten werden, wenn die Einrichtung von drei Gruppen sonst nicht möglich wäre, jedoch aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Hiedurch darf jedoch die durchschnittliche Schülerzahl von 15 je Gruppe im Durchschnitt der Polytechnischen Lehrgänge des Landes nicht unterschritten werden. Die Anzahl der Schülergruppen eines Polytechnischen Lehrganges in den einzelnen Pflichtgegenständen darf jedenfalls die Anzahl der Klassen höchstens um 1, ab sechs Klassen um 2 und ab elf Klassen um 3 überschreiten.

(4) In Klassen der Polytechnischen Lehrgänge ist der Unterricht in Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung, in Lebender Fremdsprache und in Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30, in Maschinschreiben bei einer Schülerzahl von mindestens 25 und in Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Hauswirtschaft und Kinderpflege ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.

(5) In Lebender Fremdsprache, Maschinschreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1, 2 und 4 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird.

6. Abschnitt

Berufsschulen

§ 15

Aufbau

(1) Die Berufsschulen mit Ausnahme der hauswirtschaftlichen Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes) entspricht. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat jeder Schulstufe mindestens eine Klasse zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die hauswirtschaftlichen Berufsschulen umfassen zwei Schulstufen (Schuljahre).

(3) Die Schüler einer Schulstufe sind entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen.

§ 16

Organisationsformen

(1) Die Berufsschulen mit Ausnahme der hauswirtschaftlichen Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind — bei gleichem Unterrichtsausmaß—zu führen:

(3) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, vier zusammenhängende Wochen. Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.

(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in jeder Schulstufe entsprechend länger, wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes mehr als ein voller Schultag oder mehr als zwei halbe Schultage in der Woche notwendig sind.

(5) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist eine Unterbrechung des Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern zulässig. Der Lehrgang ist insoweit zu verlängern, als durch diese Unterbrechung, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(6) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung ist der Landesschulrat zu hören. Der Landesschulrat hat seine Äußerung auf Grund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.

§ 17

Klassenschülerzahlen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse 36 nicht übersteigen.

(2) Für die Führung der Leistungsgruppen sind ab einer Schülerzahl von 20 zwei Schülergruppen und bei jeweils weiteren 20 Schülern je eine weitere Schülergruppe zu bilden.- Die Anzahl der Schülergruppen darf an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab fünf Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab zehn Klassen um nicht mehr als 3, ab 15 Klassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Klassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab elf Klassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Klassen um nicht mehr als 4 übersteigen.

(3) In Berufsschulklassen ist der Unterricht in Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30, in Maschinschreiben, in Stenotypie und in Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 25, in Fachzeichnen und in den praktischen Unterrichtsgegenständen bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Der Unterricht in den praktischen Unterrichtsgegenständen kann, soweit dies die räumliche Ausstattung erfordert, statt für die gesamte Klasse für Schülergruppen von mindestens 9 Schülern, soweit es darüber hinaus aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, auch für kleinere Schülergruppen erteilt werden.

7. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 18

Besondere Bestimmungen für einige

Unterrichtsgegenstände, Förderunterricht

(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist ab der fünften Schulstufe ohne Rücksicht auf die Schülerzahlen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ab der fünften Schulstufe ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, soweit diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.

(2) Der Unterricht in einem alternativen Pflichtgegenstand, einem Freigegenstand oder in einer unverbindlichen Übung ist bei einer Mindestzahl von 15, in Fremdsprachen und Hauswirtschaft jedoch bei einer Mindestzahl von 12 Anmeldungen abzuhalten. Der Freigegenstand oder die unverbindliche Trübung darf nach Beendigung des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weitergeführt werden, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler unter 12, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft unter 9 sinkt.

(3) Bei einer Klassenschülerzahl, die unter der im Abs. 2 für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung vorgesehenen Mindestzahl liegt, darf der Unterricht im Freigegenstand oder in der unverbindlichen Übung auch dann abgehalten werden, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden. Der Freigegenstand oder die unverbindliche Trübung darf in diesen Fällen nach Beendigung des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weitergeführt werden, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler die Klassenschülerzahl um mehr als 2 unterschreitet.

(4) Ein Förderunterricht ist bei einer Mindestzahl von 8 Anmeldungen, in der Grundschule und in der Sonderschule bereits bei einer Mindestzahl von 3 Anmeldungen abzuhalten.

(5) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach den Abs. 2 und 4 können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden.

§ 19

Lehrer

(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen und Vorschulgruppen ist, von einzelnen Unterrichtsgegenstände und Unterrichtsstunden abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse und jede Vorschulgruppe ein Klassenlehrer und, sofern einzelne Gegenstände nicht durch Klassenlehrer unterrichtet werden, die erforderlichen Lehrer für diese Gegenstände zu bestellen.

(2) Der Unterricht in den Hauptschulklassen und Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für jede Hauptschule und Berufsschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Für Sonderschulen finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

(4) Für die Polytechnischen Lehrgänge gilt der Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß ein Leiter nur für solche Polytechnischen Lehrgänge zu bestellen ist, die als selbständige Schule geführt werden.

§ 20

Vertretung des Schulleiters

(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters wird er von dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten Lehrer der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten; an Berufsschulen tritt an die Stelle des Dienstranges die Dauer der hauptamtlichen Dienstverwendung an Berufsschulen. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung, ein Lehrer, der die besonderen Anstellungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Für Berufsschulen ist bei mindestens 900 Schülern, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht handelt, bei mindestens 600 Schülern auch ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Dieser vertritt den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

§ 21

Schulfeste Stellen

(1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen, der Sonderschulen und der als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Lehrgänge.

(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen, ferner von den Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schulart—ohne Zuzählung der Leiterstelle und der Stellen der Lehrerreserve—als schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen an Berufsschulen jene Leiterstellen und mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschulleitern (Berufsschullehrern) in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erklärung und die Aufhebung der Schulfestigkeit haben nach Anhören des Bezirksschulrates durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.

8. Abschnitt

Schulversuche

§ 22

Leistungsgruppen in Volksschulen

In der dritten und vierten Schulstufe der Volksschulen können die Schüler innerhalb einer Klasse oder die Schüler mehrerer Parallelklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.

§ 23

Leistungsgruppen in Hauptschulen

(1) In Hauptschulen können die Schüler innerhalb einer Klasse oder die Schüler mehrerer Parallelklassen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden. In Verbindung mit der Einrichtung von Leistungsgruppen ist auch die Teilung in Klassenzüge zulässig.

(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten.

§ 24

Leistungsgruppen in Polytechnischen

Lehrgängen

(1) In Polytechnischen Lehrgängen können die Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Technisches Zeichnen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.

(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten.

§ 25

Leistungsgruppen in Berufsschulen

(1) In Berufsschulen können die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden. Die Zahl der Schüler in einer Leistungsgruppe hat mindestens 12 Zu betragen.

(2) Zur Förderung des Obertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten. Die Zahl der Schüler in einem Förderkurs hat mindestens 8 zu betragen.

§ 26

Zahlenmäßige und zeitliche Beschränkung

der Schulversuche

(1) Schulversuche gemäß den §§ 22 und 23 dürfen in nicht mehr als 10 v. H. der Volksschulen bzw. der Hauptschulen im Lande, Schulversuche gemäß § 25 in nicht mehr als 10 v. H. der Berufsschulklassen im Lande durchgeführt werden.

(2) Schulversuche gemäß § 22 können in den Schuljahren bis 1982/83, Schulversuche gemäß § 23 in den Schuljahren bis 1984/85 und Schulversuche gemäß § 25 in den Schuljahren bis 1983/84 begonnen werden. Sie sind nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.

§ 27

Vereinbarungen zwischen Bund und Land

(1) Soweit die Durchführung der Schulversuche im Sinne dieses Abschnittes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das T und die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a Bundes- Verfassungsgesetz mit dem Bund abzuschließen.

(2) Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer abzuschließen.

9. Abschmiß

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 28

Bestimmungen für Hauptschulen

(1) Der § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. September 1985 in Kraft; bis dahin gelten die Abs. 3 und 4. Die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 3 treten am 1. September 1985 für die erste in Betracht kommende Schulstufe und am Beginn der darauffolgenden Schuljahre aufbauend für die nächsthöheren Schulstufen in Kraft; bis dahin gilt der Abs. 2.

(2) Die Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen einzügig oder zweizügig zu führen. Eine Hauptschule ist zweizügig zu führen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende Führung von zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen gesichert erscheint. Wenn die Führung von zwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich brächte, sind entweder beide Klassenzüge in einer Klasse zu führen oder es ist die Hauptschule einzügig zu führen. Der § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß

(3) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 36 nicht übersteigen. Wenn dies nicht einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich bringt, darf die Schülerzahl in Klassen des Zweiten Klassenzuges 32 und in Klassen, in denen Schüler des Ersten und des Zweiten Klassenzuges zusammengefaßt sind, 30 nicht übersteigen.

(4) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache und Leibesübungen sowie im Freigegenstand Lebende Fremdsprache ist bei einer Schülerwahl von mindestens 30, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen.

Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerwahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen. Der § 8 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 29

Bestimmungen für Sonderschulen

(1) Der § 11 Abs. 1 lit. c tritt am 1. September 1985 in Kraft. Bis dahin darf die Zahl der Schüler in Klassen einer sonstigen Sonderspule 18, sofern die Sonderschule jedoch einklassig geführt wird, 15 nicht übersteigen.

(2) Der § 11 Abs. 3 tritt am 1. September 1985 für die erste in Betracht kommende Schulstufe und am Beginn der darauffolgenden Schuljahre aufbauend für die nächsthöheren Schulstufen in Kraft.

§ 30

Bestimmungen für Polytechnische Lehrgänge

Ab 1. September 1989 sind die Schüler eines Polytechnischen Lehrganges auch im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen, wobei der § 14 Abs. 3 sinngemäß gilt. Mit diesem Zeitpunkt entfallen die Möglichkeiten eines Gruppenunterrichtes nach § 14 Abs. 4 und einer Zusammenfassung der Schüler nach § 14 Abs. 5 in Lebender Fremdsprache.

§ 31

Bestimmungen für Berufsspulen

Die §§ 15 Abs. 3 und 17 Abs. 2 treten am 1. September 1984 für die erste in Betracht kommende Schulstufe und am Beginn der darauffolgenden Schuljahre aufbauend für die nächsthöheren Schulstufen in Kraft.