# Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, Änderung

Auf Grund der §§ 69, 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:

Dem § 1 Abs. 1 der Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 14/1980, ist folgender Satz anzufügen:

"Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Zeitausgleich auf Antrag des Landesbediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden."