# Luftreinhaltegesetz, Neukundmachung

Artikel I

(1) Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Luftreinhaltegesetz neu kundgemacht.

(2) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 47/1971, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 31/1984, ergeben, berücksichtigt.

(3) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.

Artikel II

Nach der Übergangsbestimmung des Art. II des Gesetzes über eine Linderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 31/1984, dürfen die Gebietskörperschaften vor dem 16. Juni 1984 gelagerte Heizöle, die der Anforderung nach § 2 Abs. 3 des Luftreinhaltegesetzes nicht entsprechen, aufbrauchen.

Für die Vorarlberger Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dr. Herbert Keßler

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Gesetzüber die Reinhaltung der Luft

(Luftreinhaltegesetz)

§ 1

Allgemeines

(1) Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder

(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Es ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Kraftfahrwesens und der Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten entstehen (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG.), nicht anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Lande derzeit üblichen Formen der Tierhaltung, der Düngung und des Verbrennens von Pflanzenteilen sowie auf Abfallbeseitigungsanlagen, die nach dem Abfallgesetz bewilligungspflichtig sind.

(4) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der freien Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§2

Luftreinhaltemaßnahmen

(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Regelungen allfälliger staatsrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach Abs. 1 kann insbesondere nach der Nennheizleistung der Anlagen, nach der Höhe der Rauch- und Abgasfänge und nach Standorten unterschieden werden.

(3) Die Gebietskörperschaften dürfen für die Beheizung ihrer öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude mit flüssigen Brennstoffen nur Heizöle verwenden, deren Schwefelgehalt 0,3 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

§ 3

Immissionsschutzmaßnahmen

(1) Die Landesregierung kann zur Durchführung des § 1 Abs. 1 nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung die höchstzulässige Konzentration und Menge der an einem bestimmten Ort einwirkenden luftfremden Stoffe (Immissionsgrenzwerte) festlegen. In der Verordnung kann insbesondere nach der Widmung bzw. Nutzung von Gebieten unterschieden werden.

(2) Wenn in einem bestimmten Gebiet die Immissionsgrenzwerte lang andauernd oder wiederkehrend überschritten werden, hat die Bezirkshauptmannschaft die sachlich in Betracht kommenden Behörden davon ZN verständigen und erforderlichenfalls ein einvernehmliches Vorgehen zur Rückführung der Immissionen unter die Grenzwerte anzustreben.

(3) Nach einer Verständigung im Sinne des Abs. 2 haben die Behörden vor der Erteilung von landesrechtlichen Bewilligungen zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen für flüssige oder feste Brennstoffe ein Gutachten der Vorarlberger Umweltschutzanstalt einzuholen. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Rückführung der Immissionen unter die Grenzwerte nicht mehr erschwert wird, als nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit erforderlich ist.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft kann unter der im Abs. 2 genannten Voraussetzung zur Rückführung der Immissionen unter die Grenzwerte bzw. zur Vermeidung einer weiteren Zunahme der Immissionen im erforderlichen Ausmaß durch Verordnung strengere Regelungen treffen, als sie in einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 enthalten sind.

(5) Bei den Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 ist auf die Regelungen einer allfälligen staatsrechtlichen Vereinbarung mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen.

§4

Förderung der Luftreinhaltung

Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.

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§5

Behörden

(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§6

Mitwirkung der Kaminkehrer und derFeuerbeschauer

(1) Die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Inhaber, Geschäftsführer und Pächter von Kaminkehrergewerben (§ 172 Gewerbeordnung 1973), die bei solchen Gewerbeunternehmen beschäftigten Gesellen sowie jene Personen, welche nach den feuerpolizeilichen Vorschriften die Feuerbeschau durchführen oder als Sachverständige dazu beigezogen werden, durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes bestellen.

(2) Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 umfaßt

(3) Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten Organe ist irrt Bescheid über ihre Bestellung festzulegen.

(4) Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit widerrufen werden. Sie endet überdies, wenn die bestellten Organe die ihnen nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zukommenden Funktionen nicht mehr ausüben.

(5) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ist von der bestellenden Behörde ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis auszufolgen, in dem die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte kurz wiederzugeben sind. Endet die Bestellung gemäß Abs. 1, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.

(6) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen gebührt für ihre Tätigkeit eine Pauschalentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner des Dienstbereiches durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Für Messungen und Untersuchungen, die den Einsatz besonderer Apparate erfordern, ist ihnen überdies eine Entschädigung zu gewähren, die je nach Art, Schwierigkeit und der für ihre Durchführung durchschnittlich erforderlichen Zeit durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

§ 7

Aufgaben der Vorarlberger Umweltschutzanstalt

Die Vorarlberger Umweltschutzanstalt hat

§8

Inanspruchnahme von Liegenschaften,Auskunftspflicht

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden, die gemäß § 6 Abs. 1 bestellten Personen und die Organe de Vorarlberger Umweltschutzanstalt sind berechtigt Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen, von denen vermutlich unzulässige Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft ausgehen, zu betreten, die erforderlichen Meßgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den genannten Personen die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Organe der Vorarlberger Umweltschutzanstalt sind berechtigt, zur Vornahme von Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft gemäß § 7 lit. a auch andere als die im Abs. 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten sowie die erforderlichen Meßgeräte anzubringen. Sie sind berechtigt, Proben von Brennstoffen auch bei Händlern, die solche Brennstoffe zum Zwecke des Verbrennens in Vorarlberg verkaufen, zu entnehmen; der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land als Träger von Privatrechten zu leisten ist.

§9

Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren

(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß § 2 lit. b bis f ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.

§ 10

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, kann eine Geldstrafe bis zu 90.000 S oder eine Arreststrafe bis zu neun Wochen verhängt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.