# Einschränkung der Uferschutzbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:

§ 1

Die Uferbereiche des Dorfbaches, des Grebenbaches und des Mühlbaches in Bezau, die außerhalb eines an die Uferoberkanten anschließenden 4 m breiten Geländestreifens liegen, werden in folgenden Abschnitten von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen:

§ 2