# Landesbedienstete, besondere Zulage

Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 40/ 1984, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbeamten und Landesangestellten, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 51/1984, eine geringere Teuerungszulage als 550 S zukommt, ist zum Gehalt eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 550 S und der Teuerungszulage, die dem Landesbeamten oder Landesangestellten auf Grund der genannten Verordnung zukommt.

§ 2

Den Landesarbeitern, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 51/ 1984, eine geringere Teuerungszulage als 3.16 S zukommt, ist zum Lohn eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 3.16 S und der Teuerungszulage, die dem Landesarbeiter auf Grund der genannten Verordnung zukommt.

§ 3

Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Landesarbeiter.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.