# Dienstnehmerschutzverordnung

Aufgrund des § 81 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1982, wird verordnet:

§ 1

Aufnahmeprüfung, Wiederkehrende Prüfungen

(1) Folgende Einrichtungen und Betriebsmittel müssen vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfung):

(2) Folgende Einrichtungen und Betriebsmittel müssen in den nachstehend angeführten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehrende Prüfung):

(3) Prüfungen gemäß Abs. 1 fit. a bis c und Abs. 2 lit. a bis h sind von Ziviltechnikern des jeweiligen Fachgebietes, fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereines oder Amte sachverständigen durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen können auch von anderen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden.

(4) Über die Abnahmeprüfungen und die Wiederkehrenden Prüfungen müssen entsprechende Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren sind. Soweit Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vormerke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.

§ 2

Nachtreis besonderer Fachkenntnisse

Für Arbeiten der folgenden Aufgabenbereiche dürfen nur Personen herangezogen werden, die den Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einer diesbezüglichen Ausbildung nachweisen können:

§ 3

Ärztliche Untersuchungen

Dienstnehmer, die

§ 4

Übergangsbestimmungen

(1) Einrichtungen und Betriebsmittel, die im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, müssen innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt einer Wiederkehrenden Prüfung gemäß § 1 Abs. 2 unterzogen werden. Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Abnahmeprüfung oder Wiederkehrende Prüfung erfolgt, muß die nächste Prüfung nicht vor Ablauf der im § 1 Abs. 2 genannten Frist vorgenommen werden.

(2) Auf Dienstnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung schon seit mehr als sechs Monaten eine der im § 2 genannten Arbeiten ausführen, ist der § 2 nicht anzuwenden. Wenn es im Einzelfall wegen der besonderen Umstände zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich ist, kann verlangt werden, daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nachweis gemäß § 2 erbracht wird.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.