# Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für die Abschaffung IBR/IPVinfizierter Stiere

Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:

§ 1

Für die Abschaffung IBR/IPV-infizierter Stiere kann dem Eigentümer, dessen Betrieb in Vorarlberg liegt, aus dem Tierseuchenfonds unter den Voraussetzungen eine Entschädigung gewährt werden, daß

§ 2

Die Höhe der Entschädigung ist im Einzelfall von der Landesregierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes festzusetzen.