# Landesumlage 1985

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/19S2, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1967, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1985 einzuhebenden T Landesumlage wird mit 8,3 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.