# Geschäftsordnung der Landesregierung

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Verordnungder Landesregierung über dieGeschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung

(Geschäftsordnung der Landesregierung)

Auf Grund des Art. 50 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/ 1984, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Die Landesregierung hat ihre Geschäfte auf dem Gebiete der Vollziehung und der Vertretung des Landes in Privatrechtsangelegenheiten durch kollegiale Beschlußfassung zu besorgen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im übrigen sind die Geschäfte der Landesregierung in ihrem Namen durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Regierungsmitglied) zu besorgen.

§ 2

Geschäftsverteilung

(1) Die Landesregierung hat in einer Geschäftsverteilung ihre Geschäfte auf die Regierungsmitglieder aufzuteilen.

(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsverteilung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Regierungsmitgliedern zu führen sind.

§ 3

Kollegiale Beschlußfassung

(1) Der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung (Regierungssitzung) sind vorbehalten:

(2) Ist eine Beschlußfassung so dringend, daß die nächste Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, ohne daß ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist, so kann die Beschlußfassung im Umlaufwege bei den im Regierungsgebäude anwesenden Regierungsmitgliedern erfolgen (Kurrendalbeschluß). Zu einem gültigen Beschluß ist in einem solchen Falle erforderlich, daß der Antrag mit Begründung allen im Regierungsgebäude anwesenden Regierungsmitgliedern schriftlich vorgelegt wird und daß wenigstens vier Regierungsmitglieder dem Antrage schriftlich zustimmen. Kurrendalbeschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Regierungssitzung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, während der die Landesregierung am Zusammentreten oder an der Tätigkeit gehindert ist, hat jedes Regierungsmitglied in den ihm zugewiesenen Geschäften das Recht, Entscheidungen selbständig zu treffen, welche sonst der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind. Diese Entscheidungen sind der Landesregierung in der nächstfolgenden Regierungssitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Ob außerordentliche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes gegeben sind, hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

§ 4

Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens vier Regierungsmitgliedern und, soweit diese Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Landesregierung nicht allgemein oder im Einzelfalle die Art der Abstimmung festlegt, hat sie der Vorsitzende zu bestimmen. Eine geheime Abstimmung ist jedoch nicht zulässig.

§ 5

Sitzungstermine

(1) Die Sitzungen der Landesregierung haben in der Regel wöchentlich einmal an dem von der Landesregierung allgemein hiefür festgelegten Tage und zu der von ihr bestimmten Stunde stattzufinden. Abweichungen hievon kann im Einzelfalle der Landeshauptmann bestimmen. Eine Verschiebung der Regierungssitzung hat zu erfolgen, wenn mindestens vier Regierungsmitglieder es verlangen.

(2) Eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung hat stattzufinden, wenn der Landeshauptmann oder wenigstens vier Regierungsmitglieder es verlangen.

§ 6

Vorsitz, Schriftführer

(1) Der Landeshauptmann hat in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz zu führen.

(2) Der Landeshauptmann hat nach Anhörung der Landesregierung einen Schriftführer zu bestellen.

§ 7

Tagesordnung

(1) Für jede Regierungssitzung ist vom Schriftführer eine Tagesordnung mit den zur Verhandlung kommenden Geschäften aufzustellen. Die Tagesordnung hat die innerhalb eines Jahres fortlaufende Zahl der Regierungssitzung zu enthalten und ist in "Mitteilungen", "Anträge" und "Allfälliges" zu gliedern. Hiebei hat sich die Reihenfolge der Anträge nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu richten.

(2) Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie

(3) Die Tagesordnung ist den Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor bis spätestens 12.00 Uhr des der Regierungssitzung vorausgehenden Arbeitstages in ihrem Amtszimmer zuzustellen.

(4) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in einer Regierungssitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt, von einem Regierungsmitglied gefertigt ist und wenn diesem Antrag überdies vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Für die Zuerkennung der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solche Anträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluß an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.

(5) Wenn es im Hinblick auf den Umfang der Tagesordnung zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende anordnen, daß alle oder bestimmte Mitteilungen nach den Anträgen vorzubringen sind. Eine Änderung in der Reihenfolge der Anträge einschließlich allfälliger Dringlichkeitsanträge während der Regierungssitzung durch den Vorsitzenden ist nur zulässig, wenn die Landesregierung dagegen keinen Einwand erhebt. Jedes Regierungsmitglied ist jedoch berechtigt, Anträge, die über sein Begehren in die Tagesordnung aufgenommen wurden, bis zur Beschlußfassung zurückzuziehen.

(6) Unter den Tagesordnungspunkten "Mitteilungen" und "Allfälliges" können keine Beschlüsse gefaßt werden.

§ 8

Zustellung von Antragsausfertigungen,Akteneinsicht

(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß bestimmte Arten von Anträgen spätestens mit der Tagesordnung in Abschrift oder Kopie vom Schriftführer allen Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor zuzustellen sind. Das gleiche Recht steht im Einzelfalle auch dem antragstellenden Regierungsmitglied zu. Die erforderlichen Abschriften oder Kopien sind hiebei von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung dem Schriftführer zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist zu erwarten, daß durch die Annahme eines Antrages dem Land Kosten entstehen, die im Landesvoranschlag nicht vorgesehen sind oder durch die eine Überschreitung eines Ausgabenansatzes entstehen kann, oder ist der Antrag aus anderen Gründen für die Landesfinanzen von wesentlicher Bedeutung, so ist der Antrag mit den Akten vor der Vorlage zur Sitzung dem für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständigen Regierungsmitglied zuzuleiten.

(3) Jedes Regierungsmitglied hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Regierungssitzung in die zum Antrag gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Der Leiter der Landespressestelle kann vor der Regierungssitzung die auf der Tagesordnung stehenden Anträge einsehen, soweit nicht einzelne Anträge vom antragsteilenden Regierungsmitglied aus Gründen, welche gemäß § 12 Abs. 3 der Veröffentlichung eines allfälligen Beschlusses entgegenstehen, ausdrücklich ausgenommen werden.

§ 9

Zurückstellung von Anträgen

(1) Die Landesregierung kann Anträge in der Regierungssitzung zurückstellen, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.

(2) Ergibt sich im Zuge der Beratungen über einen Antrag die Notwendigkeit, die finanziellen Auswirkungen eines allfälligen Beschlusses zu klären, so ist die weitere Beratung und Beschlußfassung über den Antrag auf die nächste Regierungssitzung zurückzustellen, wenn das für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständige Regierungsmitglied dies verlangt und nicht die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf der sofortigen Beschlußfassung besteht.

§ 10

Anwendung der Geschäftsordnungfür den Vorarlberger Landtag

Soweit die Landesverfassung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, sind die Regelungen der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag über die Redeordnung, Anträge auf Geschäftsbehandlung, Ordnungsbestimmungen, die Ausübung des Stimmrechtes sowie über die Reihenfolge der Abstimmungen in den Sitzungen der Landesregierung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß

§ 11

Beurkundung

(1) Auf jedem Antrag sind vom Schriftführer die fortlaufende Zahl und das Datum der Regierungssitzung sowie die Entscheidung der Landesregierung unter Beisetzung seiner eigenhändigen Unterschrift zu beurkunden. Wird ein Schriftstück in der Regierungssitzung den Regierungsmitgliedern lediglich zur Kenntnis gebracht, so ist anstatt der Entscheidung der Landesregierung zu beurkunden, ob der Inhalt zur Kenntnis genommen wurde oder nicht.

(2) Die Beurkundung gemäß Abs. 1 kann unter Zuhilfenahme einer Stampiglie erfolgen.

§ 12

Öffentlichkeit, Veröffentlichungen

(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

(2) Mitteilungen über die Beratung und die Stimmabgabe dürfen nur mit Zustimmung sämtlicher bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes anwesenden Regierungsmitglieder erfolgen. Ein überstimmtes Regierungsmitglied kann jedoch sein Stimmverhalten und die Begründung hiefür bekanntgeben.

(3) Beschlüsse der Landesregierung sowie in der Regierungssitzung gemachte Mitteilungen sind vom Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt.

(4) Die Landesregierung kann beschließen, daß bestimmte Mitteilungen oder Beschlüsse aus öffentlichen Rücksichten nicht verlautbart werden dürfen.

§ 13

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftfahrer eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist jedem Regierungsmitglied und dem Landesamtsdirektor zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Regierungssitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Ober allfällige Einwendungen ist Beschluß zu fassen. Berichtigungen sind der Niederschrift als Anhang beizufügen.

(4) Die Originale der Niederschrift, einschließlich allfälliger Anhänge gemäß Abs. 3, sind jahrgangsweise fortlaufend zu binden und feuersicher aufzubewahren. Dem jeweiligen Band ist ein Register voranzusetzen, in welchem die Beschlüsse und Mitteilungen entsprechend ihrem Gegenstand in alphabetischer Reihenfolge zu verzeichnen sind.

§ 14

Teilnahme anderer Personen

(1) Der Landesamtsdirektor hat das Recht, an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern die Landesregierung im Einzelfalle nichts anderes beschließt.

(2) Der Leiter der Landespressestelle hat zum Zwecke der Berichterstattung bei den Regierungssitzungen anwesend zu sein, sofern die Landesregierung im Einzelfalle nichts anderes beschließt.

(3) Weitere Personen können zur Beratung über einzelne Geschäfte vom Vorsitzenden oder vom antragsteilenden Regierungsmitglied als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu den Regierungssitzungen zugezogen werden, sofern die Landesregierung dagegen keine Einwendungen erhebt.

§ 15

Durchführung der Regierungsbeschlüsse

Die Regierungsbeschlüsse sind vom zuständigen Regierungsmitglied im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen. Sofern jedoch ein Regierungsbeschluß gegen die Stimme des zuständigen Regierungsmitgliedes gefaßt wurde, kann dieses die Durchführung des Beschlusses durch jenes Regierungsmitglied verlangen, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde. Eine Verschiebung in der Zuständigkeit einer Abteilung des Amtes der Landesregierung tritt hiedurch nicht ein.

§ 16

Behandlung von Bundesangelegenheiten

(1) Jedes mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraute Regierungsmitglied kann Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die von besonderer Wichtigkeit sind, der Landesregierung zur kollegialen Beschlußfassung vorlegen. In gleicher Weise können auch besonders wichtige Angelegenheiten der Vermögensverwaltung des Bundes, die von Mitgliedern der Landesregierung besorgt werden, der Landesregierung zur kollegialen Beschlußfassung unterbreitet werden.

(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 ein Beschluß gefaßt wird, kommt ihm lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Äußerung zu.

§ 17

Erledigung durch einzelne Regierungsmitglieder

Soweit ein bestimmtes Geschäft nicht der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten wurde, ist es vom zuständigen Regierungsmitglied im Namen der Landesregierung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu erledigen. Inwieweit eine solche Erledigung durch die den Regierungsmitgliedern nachgeordneten Organe des Amtes der Landesregierung erfolgen kann, bestimmt die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.

§ 18

Befangenheit

Die Bestimmungen des § 7 AVG. 1950 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Regierungsmitglieder sinngemäß auch in jenen Fällen, auf die das AVG. 1950 keine Anwendung findet.

§ 19

Vertretung der Regierungsmitglieder

(1) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes gehen alle ihm auf Grund der Verfassung zustehenden Rechte und Pflichten auf den Landesstatthalter über. Ist auch dieser verhindert, so gehen diese Rechte und Pflichten auf das hiefür von der Landesregierung bestimmte Regierungsmitglied über.

(2) Die Vertretung der Regierungsmitglieder einschließlich des Landeshauptmannes in den ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Geschäften ist in dieser zu regeln, wobei für jedes Regierungsmitglied ein Vertreter zu bestellen ist.

§ 20

Schlußbestimmung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. Nr. 50/1974, außer Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}

Geschäfte, die der kollegialen Beschlußfassungdurch die Landesregierung vorbehalten sind.

60. Auflage neuer Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenmarken.