# Erforderliche Eigenmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

10.

Verordnungder Landesregierung über die erforderlichen Eigenmittelnach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Gemäß § 29 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

§ 1

Der Werber um ein Förderungsdarlehen oder einen Zuschuß hat folgende Eigenmittel zur Finanzierung des Bauvorhabens aufzubringen:

§ 2

Über Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers ist auch eine höhere Eigenmittelleistung zuzulassen. Diese ist dann bei der Berechnung der auf diese Wohnung entfaltenden Annuitäten für Kapitalmarktdarlehen betragemindernd zu berücksichtigen.