# Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 und dem Wohnhaussanierungsgesetz

13.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 und nach demWohnhaussanierungsgesetz

Auf Grund der §§ 35 und 36 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und der §§ 28 und 29 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, wird verordnet:

§ 1

(1) Zum Wohnungsaufwand für Wohnungen, deren Errichtung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz oder unter Zuhilfenahme von Darlehen nach dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, dem Wohnhaus Wiederaufbaufonds, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, den Bundes Sonderwohnbaugesetzen, dem Startwohnungsgesetz oder sonst unter überwiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln gefördert wurde, ist dem Mieter eine Wohnbeihilfe zu gewähren, wenn der Antragsteller die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder dem Personenkreis gemäß § 19 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 angehört.

(2) Zum Wohnungsaufwand für Eigenheime, Eigentumswohnungen, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen und Kaufanwartschaftswohnungen ist dem Eigentümer eine Wohnbeihilfe bis zu einer Obergrenze von 40 Schilling je m² Wohnungsfläche zu gewähren, sofern der Antragsteller infolge einer nach Zusicherung der Forderung eingetretenen wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Als Wohnungsaufwand gelten alle Zahlungen für Bausparkassen-, Bank- und Förderungsdarlehen, welche zur Errichtung eines Objektes aufgenommen wurden. Bei Darlehen mit kurzer Laufzeit ist eine Mindestlaufzeit von zwanzig Jahren zur Berechnung der Aufwandsbelastung anzunehmen.

§ 2

(1) Als Wohnungsaufwand gilt bei neuerbauten Mietwohnungen jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

(2) Als Wohnungsaufwand gilt bei sanierten Mietwohnungen der zur Deckung der Sanierungskosten erhöhte Hauptmietzins bzw. der erhöhte Betrag zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zuzüglich der Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils vermehrt um einen allfälligen Erhaltungsbeitrag. Die Wohnbeihilfe darf jenen Betrag nicht übersteigen, der durch die Sanierungskosten bedingt ist.

(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

(4) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 106 a Einkommensteuergesetz 1972 besteht.

(5) Die angemessene Nutzfläche beträgt bei einer Person 50 m², bei zwei Personen 70 m², bei drei Personen 80 m², und erhöht sich für jedes weitere Familienmitglied um je 10 m².

(6) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Wohnungsaufwand der Absätze 2, 3 und 4 abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung. Diese ist in der Anlage bestimmt.

(7) Für Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragsstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 v. H. aufweist, sowie für Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder für Familien mit einem behinderten Kind ist der Hundertsatz um 5 % Punkte niedriger als für sonstige Antragsteller festzusetzen.

(8) Die Wohnbeihilfe ist auf ein Jahr, längstens jedoch auf die Dauer der Zahlung des Wohnungsaufwandes zu gewähren. Wohnbeihilfen unter 50 Schilling sind nicht zuzusichern.

(9) Die Wohnbeihilfe ist frühestens mit dem auf die Antragsteilung folgenden Monat zu gewähren und setzt den Bezug der geforderten Wohnung durch den Förderungswerber voraus. Die Beihilfe ist nur flüssig zu machen, wenn der Förderungswerber nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe des Wohnungsaufwandes leistet.

(10) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

§ 3

(1) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere aber wenn

(2) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht empfangen wurde, ist zurückzuzahlen, wobei die zu erstattenden Beträge mit 3 v. H. über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.

§ 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 8/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1973, Nr. 12/1975, Nr. 54/1975, Nr. 48/1976, Nr. 40/1978, Nr. 39/1980, Nr. 54/1981 und Nr. 41/1982, außer Kraft.