# Rechtsgeschäfte zur Übertragung geförderter Wohnungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

15.

Verordnungder Landesregierung über Rechtsgeschäftezur Übertragung geförderter Wohnungennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 49 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

(1) Die Übertragung des Eigentums an einer geförderten Baulichkeit durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung des Förderungsgebers. Diese ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 dieser gleichgestellt ist.

(2) Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn

(3) Bei Übernahme eines Förderungsdarlehens sind 25 v. H. des Darlehensrestes als Sondertilgung zurückzuzahlen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden.