# Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes

19.

Verordnungder Landesregierung über die Entschädigung desLandschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:

§ 1

Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes

Für den Zeitaufwand und die erforderlichen Barauslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Landschaftsschutzgesetz geregelten Aufgaben gebühren dem Landschaftsschutzanwalt:

§ 2

Entschädigung des Stellvertreters

Eine Entschädigung nach § lit. a bis e gebührt auch dem Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes, wenn eine Vertretung des Landschaftsschutzanwaltes wegen eines Erholungsurlaubes bis zum Ausmaß des § 44 des Landesbedienstetengesetzes oder wegen einer Krankheit erforderlich ist. Wenn die Vertretung erforderlich ist, weil der Landschaftsschutzanwalt durch gleichzeitig zu erfüllende Aufgaben verhindert ist, hat das Kuratorium des Vorarlberger Landschaftspflegefonds über begründetes Ansuchen dem Stellvertreter unbeschadet der dem Landschaftsschutzanwalt zustehenden Entschädigung eine angemessene Entschädigung für den Zeitaufwand, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder des eigenen Kraftfahrzeuges sowie sonstige Barauslagen zuzusprechen.

§ 3

Außerkrafttreten

Die Verordnung über die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1982, tritt außer Kraft.