# Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

6.

Verordnungder Landesregierung überdie normale Ausstattung der Förderungsobjektenach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

§ 1

Die Ausstattung der Wohnungen und Heime hat den hiefür geltenden Rechtsvorschriften und dem neuesten Stand der Technik in Qualität und Sicherheit zu entsprechen, wobei besonders Bedacht auf den Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutz zu nehmen ist. Der Wärmeschutz ist so auszuführen, daß eine Verringerung des gemäß der Vereinbarung über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, zulässigen Wärmeverlustes der Baulichkeit um mindestens 5 v. H. erreicht wird.

§ 2

Zumindest gehören zu einer normalen Ausstattung eine dem Haushalt entsprechende Küche (Kochnische) mit Strom- und Wasseranschluß, ferner eine Badegelegenheit (Baderaum, Badenische) und ein Spülklosett, das bei Neubauwohnungen mit mehr als zwei Zimmern unbedingt und bei Wohnungen durch Zu-, Ein- oder Umbauten möglichst vom Baderaum zu trennen ist, sowie eine wirtschaftlich zu betreibende Heizung der Aufenthaltsräume. In Mehrwohnungshäusern müssen die Wohnungen in sich abgeschlossen sein und außerdem muß ein entsprechender Abstellraum von mindestens 2 m2 Nutzfläche innerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Bei Häusern mit mehr als drei Wohnungen gehören zur normalen Ausstattung außerdem Fahrrad- und Kinderwageneinstellräume, ein Wasch- und Trockenraum sowie ein Wäschetrockenplatz im Freien und Räume zum Abstellen der Müllbehälter, Leerverrohrungen für Telefon- und Antennenanschlüsse und in Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen mindestens ein Personenaufzug.

§ 3

Bei Miet- und Eigentumswohnanlagen ist bei ölbefeuerten Heizungsanlagen ein möglichst schwefelarmes Heizöl mit höchstens 0,3 Gewichtsprozent Schwefel zu verwenden.

§ 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 6/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1980, Nr. 53/1981, Nr. 17/1982 und Nr. 40/1982, außer Kraft.