# Gesamtbaukosten der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

# 1984

7.

Verordnungder Landesregierung über die Festsetzung derangemessenen Gesamtbaukosten der Förderungsobjektenach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

§ 1

(1) Als angemessene Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche einschließlich sämtlicher Wandstärken werden festgesetzt:

(2) Die angeführten Baukostengrenzen nach § 1 dürfen um 10 v. H. überschritten werden, wenn diese durch

§ 2

(1) Gesamtbaukosten sind:

(2) Zu den Gesamtbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

§ 3

Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen umfaßt die Förderung nur die Kosten, die anteilig auf die vom Eigentümer zu benützende Wohnung entfallen. Dies gilt nicht, wenn die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht besteht, daß die zweite Wohnung von dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Personen mit Ausnahme des Ehegatten benützt werden soll.

§ 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 6/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1973, Nr. 10/1975, Nr. 39/1978, Nr. 38/1980, Nr. 53/1981, Nr. 17/1982, Nr. 40/1982, außer Kraft.