# Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Förderungsobjekten nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 1984

8.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Vergabe von Leistungenim Zusammenhang mit der Errichtung von Förderungsobjektennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

§ 1

Bei der Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden, soweit es sich nicht um von natürlichen Personen errichtete Eigenheime handelt, ist auf die ÖNORM A 2050 Bedacht zu nehmen. Davon ausgenommen sind Bietergespräche nach § 2 Abs. 3.

§ 2

(1) Die Leistungen können im Wege einer öffentlichen oder einer beschränkten Ausschreibung vergeben werden.

(2) Bei beschränkter Ausschreibung ist die Anzahl der einzuladenden Unternehmen entsprechend der Höhe des Vergabebetrages zu wählen. Die Namen der jeweils Eingeladenen sind bis zur Anbotseröffnung geheimzuhalten.

(3) Preisverhandlungen mit den drei günstigsten Bietern sind zulässig, wenn diese die möglichst wirtschaftliche Errichtung geforderter Wohnungen im Rahmen der angemessenen Gesamtbaukosten zum Inhalt haben.