# Landesreisegebührenverordnung, Änderung

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Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Landesreisegebührenverordnung

Auf Grund des § 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1984, wird verordnet:

Artikel I

In der Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980, Nr. 44/1983 und Nr. 55/1984, hat die Anlage 2 zu lauten:

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

a) für einspurige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

bis 250 ccm 1,16 S

über 250 ccm 2,— S

b) für Personenkraftwagen, wenn sie hinsichtlich der

Abgasreinigung der US Norm 1983 entsprechen, 3,80 S

Sonst 3,70 S

Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,43 S je Kilometer."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.