# Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung

21.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Gemeindereisegebührenverordnung

Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:

Artikel I

In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 45/1983 und Nr. 56/1984, hat die Anlage 2 zu lauten:

"Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen

Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

a) für einspurige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

bis 250 ccm 1,16 S

über 250 ccm 2,— S

b) für Personenkraftwagen,

wenn sie hinsichtlich der Abgasreinigung der US Norm

1983 entsprechen, 3,80 S

sonst 3,70 S

Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Gemeindebedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,43 S je Kilometer."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.