# Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, Änderung

22.

Verordnungder Landesregierung über Entschädigungenfür Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, wird verordnet:

§ 1

Entschädigungen

(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebührt eine Pauschalentschädigung von jährlich 195 S je volle 1000 Einwohner des festgelegten Dienstbereiches, mindestens aber 195 S jährlich.

(2) Den in Abs. 1 genannten Organen gebühren für die Vornahme von Messungen und Untersuchungen innerhalb des festgelegten Dienstbereiches überdies folgende Entschädigungen:

a) für die Vornahme eines Abgastestes 150 S

b) für die Entnahme einer Ölprobe 9 S

§ 2

Verrechnung

(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind von der Gemeinde an die von ihr bestellten Überwachungsorgane halbjährlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Das Land hat der Gemeinde den ihr auf Grund des § 1 entstehenden Aufwand zur Hälfte zu ersetzen.

§ 3

Außerkrafttreten von Vorschriften

Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 18/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1982, tritt außer Kraft.