# Lauterach, Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“

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Verordnungder Landesregierung über die Verleihung des Rechteszur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“an die Gemeinde Lauterach

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird verordnet:

Der Gemeinde Lauterach wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.

Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1985 in Kraft.