# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1984

27.

Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Kostenersatzes

an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

im Jahre 1984

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, in der Fassung BGBL. Nr. 394/1973, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1984 erwachsen sind, wird mit S 180.— für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1984 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.