# Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz

28.

Verordnungder Landesregierung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 und 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

§ 1

Beitragsberechnung für Eigenerzeuger

Die unter § 7 Abs. 1 lit. c des Stickereiförderungsgesetzes genannten Gewerbetreibenden (Eigenerzeuger) können die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln:

Mindestmaschinenstundensatz X Wochenarbeitszeit (§ 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes) X 4.

§ 2

Festsetzung von unterstützungsfreienPlombierungstagen

Für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt, die vor dem Beginn des Unterstützungsbezuges zurückzulegen sind; der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende die in der Verordnung festgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat.

§ 3

Festsetzung der Unterstützungstage und der Höheder fortlaufenden Unterstützungen

(1) Als Unterstützungstage werden die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, festgelegt.

(2) Als fortlaufende Unterstützungen pro Unterstützungstag werden festgesetzt:

§ 4

Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen

Die Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen werden mit Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, von 5 bis 21 Uhr festgesetzt.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1985 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 3 treten am 31. 12. 1985 außer Kraft.