# Gemeindegesetz, Änderung

Regierungsvorlage 7/1985

35.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 45/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1967, Nr. 5/1973, Nr. 49/1975 und Nr. 3/1977, wird wie folgt geändert:

„§ 2a

Grundsätze

Die Aufgaben der Gemeinde sind nach den Grundsätzen der

„§ 19a

Volksbegehren

„§ 21

Volksbefragung

„§ 22a

Petitionsrecht

„§ 23

Bezeichnung der Organe

„§ 23a

Gemeindeamt und Gemeindearchiv

„§ 26a

Abberufung des Bürgermeisters, der Mitgliederdes Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

„§ 33

Rechte

„Beschlüsse, Wahlen“

„§ 47a

Berufungskommissionen

„Funktionsdauer und Amtsverzicht“

„Gelöbnis und Dienstausweis“

„§ 71

Voranschlagsprovisorium

§ 72

Abweichungen vom Voranschlag,Nachtragsvoranschlag

(1) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare

Ausgaben, die in dem betreffenden Voranschlagsansatz keine Bedeckung finden (überplanmäßige Ausgaben), so kann der Gemeindevorstand beschließen, daß der Voranschlagsansatz bis zu 10 v.H. des Ansatzes, höchstens aber bis zu 1 v.H. der Finanzkraft überschritten werden darf. Diese Ausgabenüberschreitung ist nur zulässig, wenn Bedeckung durch Einsparung bei anderen Voranschlagesteilen oder durch nicht für andere Zwecke gebundene Mehreinnahmen gegeben ist. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.

(2) Die Gemeindevertretung kann den Gemeindevorstand

ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 um bestimmte Beträge oder um Hundertsätze zu überschreiten, höchstens aber bis zu I v.H. der Finanzkraft.

(3) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, für den im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgaben), so ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfall 0,5 v.H. der Finanzkraft übersteigen oder eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist. Für überplanmäßige Ausgaben ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist.

(4) Für den Nachtragsvoranschlag sind die Bestimmungen der §§ 69 und 70 sinngemäß anzuwenden.“

98. Im § 73 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

„(2) Der Bürgermeister hat das Recht, die Durchführung einer Zahlung der Gemeinde anzuordnen (Anweisungsrecht). Für Zahlungen in Höhe von mehr als 1 v.T. der Finanzkraft darf der Bürgermeister das Anweisungsrecht nicht übertragen (§ 23a Abs. 2). An Personen, die mit der Ausübung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte betraut sind, darf das Anweisungsrecht nicht übertragen werden.

(3) Der Gemeindevorstand kann zur rechtzeitigen Leistung von

Ausgaben auf die Dauer von höchstens neun Monaten Kassenkredite aufnehmen. Diese dürfen 20 v.H. der Finanzkraft nicht übersteigen.“

„§ 86

Überprüfung der Gebarung

„§ 87

Genehmigung von Beschlüssen

„VII. Hauptstück

Gemeindeverbände undVerwaltungsgemeinschaften

1. Abschnitt

Gemeindeverbände

§ 89

Bildung von Gemeindeverbändendurch Vereinbarung

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen

Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zuGemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den folgenden Absätzen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

§ 89a

Bildung von Gemeindeverbändendurch Verordnung

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches

des Landes können im Interesse der Zweckmäßigkeit fürAngelegenheiten der Vollziehung oder der privatrechtlichenTätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die erforderlichen

Regelungen über die Bildung und die Organisation des Gemeindeverbandes zu enthalten. Sie muß den folgenden Absätzen entsprechen und ist im übrigen in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstockes zu erlassen.

(3) Die Abs. 3 und 4 des § 89 gelten auch für

Gemeindeverbände, die durch Verordnung gebildet werden. Die Stimmrechte in der Verbandsversammlung sind unter Bedachtnahme auf den Umfang der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt, aufzuteilen. Dabei sind die gemäß § 89 Abs. 4 zu vergebenden Stimmrechte zu berücksichtigen.

(4) Die Abs. 5 und 6 des § 89 gelten mit der Maßgabe, daß bei

Gemeindeverbänden, die zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches berufen sind, alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die gemäß § 89 Abs. 5 der Verbandsversammlung vorbehalten sind, dem Verbandsobmann zugewiesen werden müssen.

(5) Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso

wie ein allfälliger Überschuß, entsprechend dem Umfang der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt, aufzuteilen.

(6) Die Abs. 8 und 9 des § 89 gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinden, soweit sie nichts anderes vereinbaren, untereinander entsprechend dem Umfang der Aufgaben haften, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt.

§ 89b

Durch Gesetz oder Verordnungdes Bundes gebildeteGemeindeverbände

Für Gemeindeverbände, die durch Gesetz oder Verordnung desBundes gebildet werden, findet der § 89a, soweit er dieOrganisation von Gemeindeverbänden regelt, sinngemäß Anwendung.

§ 89c

Gemeinsame Bestimmungen, Aufsicht

(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen

zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie denGemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.

(3) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können

Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen

Gemeinden hat die Landesregierung zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Auf Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes

unterliegen, sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 85 sinngemäß anzuwenden. Der § 88 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

2. Abschnitt

Verwaltungsgemeinschaften

§ 89d

(1) Gemeinden können zum Zwecke der sparsameren und

zweckmäßigeren Besorgung von Geschäften des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über den Sitz, die Bezeichnung und Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit. Sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(3) Die Vereinbarung über eine Verwaltungsgemeinschaft ist

der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel II

Artikel III

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Vorstellungen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Die Bestimmungen des § 87 in der Fassung des Art. I Z. 108 sind auch auf jene Beschlüsse der Gemeindeorgane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßt, aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt wurden.

(3) Die im Art. I Z. 111 enthaltenen Regelungen über die Gemeindeverbände treten am 31. Dezember 1986 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können vor diesem Zeitpunkt beschlossen und kundgemacht, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Verwaltungsgemeinschaften, die auf Grund der Gemeindeordnungen 1864, 1904 und 1935 gegründet wurden und ihre Aufgaben noch erfühlen, sind bis längstens 31.12.1988 nach Maßgabe der Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes neu zu bilden. Diese neu zu bildenden Gemeindeverbände treten in die Rechte und Pflichten der betreffenden Verwaltungsgemeinschaften ein.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der § 31 Abs. 4 des Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1975, außer Kraft. Dadurch wird die Geltung der Verordnung über die Form des Dienstausweises für Bürgermeister und Vizebürgermeister, LGBl. Nr. 33/1978, nicht berührt.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Dienstausweise der Bürgermeister und Vizebürgermeister gelten als nach diesem Gesetz ausgestellt.