# Gemeindeverband „Krankenhaus und Altersheim Au“, Änderung

42.

Verordnungder Landesregierung übereine Änderung der Verordnung über die Bildungdes Gemeindeverbandes „Krankenhaus undAltersheim Au“

Aufgrund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird verordnet:

Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“, LGBl. Nr. 33/1967, wird wie folgt geändert:

„Gemeinde Au 53,0 %

Gemeinde Damüls 6,5 %

Gemeinde Schnepfau 6,5 %

Gemeinde Schoppernau 27,0 %

Gemeinde Schröcken 4,0 %

Gemeinde Warth 3,0 %“

Gemeinde Au 5 Mitglieder

Gemeinde Damals 1 Mitglied

Gemeinde Schnepfau 1 Mitglied

Gemeinde Schoppernau 3 Mitglieder

Gemeinde Schröcken 1 Mitglied

Gemeinde Warth 1 Mitglied“

„§ 9

Gemeinde Au 2 Mitglieder

Gemeinde Schoppernau 1 Mitglied

übrige verbandsangehörige Gemeinden insgesamt 1 Mitglied

§ 10

Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich

des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.“