# Gesetz über den Montfortorden

Regierungsvorlage 28/1985

46.

Gesetzüber den Montfortorden

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Land Vorarlberg, die diesem zur Ehre gereichen oder sonst von besonderer Bedeutung sind, kann durch den Montfortorden gewürdigt werden.

§ 2

Klassen des Ordens

Die Auszeichnung ist als „Großer Montfortorden“, als „Montfortorden in Gold“ oder als „Montfortorden in Silber“ zu verleihen.

§ 3

Verleihung

(1) Die Verleihung des Ordens obliegt der Landesregierung. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Ordens besteht nicht.

(2) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.

§ 4

Ausstattung und Tragen

Der Montfortorden zeigt das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde und ist als „Großer Montfortorden“ und „Montfortorden in Gold“ an einem Halsband, als „Montfortorden in Silber“ auf der Brust zu tragen. Die drei Klassen sind so auszustatten, daß sie sich deutlich voneinander unterscheiden. Das Nähere über die Ausstattung und das Tragen ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, daß das Ordenszeichen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer schmalen Leiste getragen werden kann.

§ 5

Urkunde

(1) Mit dem Orden ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.

(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Orden zu führen.

§ 6

Rechte des Ausgezeichneten

(1) Jeder, der mit dem Orden ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, diesen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dieser Auszeichnung nicht verbunden.

(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.

§ 7

Strafen

(1) Wer den Orden

(2) Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden.