# Gemeindebedienstete, besondere Zulage

52.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährungeiner besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 50/1985, zum Gehalt eine geringere Teuerungszulage als 500 S zukommt, ist zum Gehalt eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 500 S und der Teuerungszulage, die dem Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten auf Grund der genannten Verordnung zukommt.

§ 2

Den Gemeindearbeitern, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 50/1985, zum Lohn für eine Arbeitsstunde eine geringere Teuerungszulage als 2,87 S zukommt, ist zum Lohn eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 2,87 S und der Teuerungszulage, die dem Gemeindearbeiter auf Grund der genannten Verordnung zukommt.

§ 3

(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979 und Nr. 48/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Gemeindearbeiter.

(2) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1984, bleibt unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.