# Körperbehindertenverordnung

60.

Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldesfür Körperbehinderte

(Körperbehindertenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1973, wird verordnet:

§ 1

Höhe des Pflegegeldes

(1) Das Pflegegeld beträgt:

(2) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 lit. a erhöht sich

(3) Für die Monate Juni und Dezember gebührt das Pflegegeld gemäß Abs. 1 und 2 in doppelter Höhe.

§ 2

Nichtanrechenbares Einkommen

Das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ist für das Ruhen des Pflegegeldes insoweit nicht anzurechnen, als es unter Einrechnung allfälliger, nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus dem Grunde der Körperbehinderung bestehender Ansprüche bei Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und § 1 Abs. 3 lit. b des Behindertengesetzes 21.520 S monatlich nicht übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird, um je 10.780 S monatlich.

§ 3

Zollausschlußgebiet Mittelberg

Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind Schillingbeträge im Ausmaß von 120 v.H. der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 37/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1983 und Nr. 49/1984, außer Kraft.